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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vorstandsmitglieder

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Vorstandsmitglieder einer KapGes (zB > Aktiengesellschaft, > Familienstiftung, > Genossenschaften, > Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) sind im Steuerrecht > Arbeitnehmer (BFH 94, 366 = BStBl 1969 II, 185; BFH 100, 25 = BStBl 1970 II, 824; BFH 114, 535 = BStBl 1975 II, 358; BFH 114, 556 = BStBl 1975 II, 400); ihre Bezüge unterliegen dem LSt-Abzug. Gleiches gilt für stellvertretende Vorstandsmitglieder. Zu Besonderheiten > Kommanditgesellschaft auf Aktien. Auch die > Sozialversicherung behandelt sie – für die Kranken- und Pflegeversicherung – grundsätzlich als abhängig Beschäftigte iSv § 7 SGB IV. Sie sind aber versicherungsfrei in der GRV (vgl § 1 Satz 3 SGB VI) und in der GAV (vgl § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III).

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Steuerlich keine Arbeitnehmer sind Vorstandsmitglieder der Träger der > Sozialversicherung und Organmitglieder vergleichbarer Selbstverwaltungskörperschaften (> Sozialversicherung Rz 3). Der Vorstand von > Berufsgenossenschaften ist ein von den Mitgliedern gewähltes Organ (vgl BFH 84, 426 = BStBl 1996 III, 153). Die Vorstände einer > Kassenärztliche Vereinigung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat BFH 137, 197 = BStBl 1983 II, 156 für die USt nicht als ArbN behandelt; uE gilt das aber nicht für die inzwischen hauptamtlichen Vorstände. Vorstände der > Wasser- und Bodenverbände behandelt die FinVerw nur dann nicht als ArbN, wenn die laufenden Geschäfte ausschließlich von einem Geschäftsführer geführt werden; sie sind aber ArbN, wenn sie selbst die laufenden Geschäfte führen und den Verband nach außen vertreten (vgl OFD Hannover vom 07.10.1991, StLex 4, 19 – 19a, 1226). Zum Vorstand von > Berufskammern > Ehrenamt Rz 3. Keine ArbN sind ferner Vereinsvorsitzende, die nur gegen geringes Entgelt...

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