Rz. 10

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Bestimmte Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug. Das gilt für den Steuerabzug vom >  Arbeitslohn (vgl §§ 38ff EStG; zu Einzelheiten > Rz 21 ff), den Steuerabzug in den Fällen des § 50a EStG (zu Hinweisen > Rz 75 ff) oder vom Kapitalertrag (vgl §§ 43ff EStG; hier nicht erläutert). Mit dem Steuerabzug ist die ESt auf diese Einkünfte grundsätzlich abgegolten (vgl § 50 Abs 2 Satz 1 EStG). Auch beim Steuerabzug ist zu beachten, ob es sich um > Inländische Einkünfte iSv § 49 EStG handelt und ob Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Vom deutschen Besteuerungsrecht hat der zum Steuerabzug Verpflichtete solange auszugehen, bis ihm eine Freistellungsmitteilung seines > Betriebsstätten-Finanzamt vorliegt (> Rz 25 f, > Rz 27).

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