Rz. 5

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Der Anlass für eine LSt-Nachschau wird sich häufig aus der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ergeben (> Arbeitnehmerüberlassung Rz 103 ff). In der Praxis wird das meist eine Anforderung (lohn-)steuerlichen Sachverstands durch die Organe der Finanzkontrolle sein. Dies wiederum setzt die Möglichkeit der Aufdeckung von Sachverhalten voraus, die den Verdacht auf Unregelmäßigkeiten beim LSt-Abzug erwecken (> Rz 2–4/1).

 

Rz. 6

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Die Nachschau ist eine administrative Maßnahme aus gegebenem Anlass, die – anders als die reguläre > Außenprüfung – nicht planmäßig eine Vielzahl von ArbG erfasst. Zulässig ist eine LSt-Nachschau nur, sofern ein hinreichend konkreter lohnsteuerlicher Aufklärungs- und Nachschaubedarf ihre Durchführung erforderlich macht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; > Rechtsstaatsprinzip). Über ihre Anordnung entscheidet das zuständige FA nach pflichtgemäßem >  Ermessen.

 

Rz. 7

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Zuständig ist grundsätzlich das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG, in Fällen der Leiharbeit das Betriebsstätten-FA des Verleihers oder das des Entleihers. Zu Einzelheiten > Arbeitnehmerüberlassung Rz 80 ff. Verwaltungsintern wird der mit der Nachschau Beauftragte (vgl § 42g Abs 2 Satz 2 EStG) idR ein LSt-Außenprüfer des Betriebsstätten-FA sein. Die zuständige Finanzbehörde ist allerdings nicht gehindert, andere Finanzbehörden mit der Nachschau zu beauftragen, wenn diese über geeignete Bedienstete verfügen.

 

Rz. 8

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Die Nachschau bedarf – anders als eine > Außenprüfung – keiner vorherigen Ankündigung bei dem von ihr Betroffenen; sie wird während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten vorgenommen (§ 42g Abs 2 Satz 1 EStG). Auch wenn Organe der Finanzkontrolle gelegentlich zu anderen Zeiten zugreifen mögen, kann die lohnsteuerliche Auswertung auf die regulären betrieblichen Nutzungs- und Arbeitszeiten der jeweils aufgesuchten Einrichtungen beschränkt bleiben.

 

Rz. 9

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Bestehen Zweifel der Betroffenen darüber, ob überhaupt eine legitimierte Amtsperson tätig wird, ist der mit der Nachschau Beauftragte selbstverständlich gehalten, sich als Amtsträger auszuweisen (vgl dazu auch > Außenprüfung Rz 50) und davon Kenntnis zu geben, dass er mit der Nachschau zur Sicherung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Steuerabzüge vom Arbeitslohn beauftragt ist. UE kann der Betroffene verlangen, dass ihm dies auch schriftlich bestätigt wird.

 

Rz. 10

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Der mit der Nachschau Beauftragte(> Rz 7) ist berechtigt, Grundstücke und Räume (vgl auch § 99 AO) von Personen zu betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Für ArbN im Privathaushalt (> Geringfügige Beschäftigung Rz 45 ff) wird keine LSt-Nachschau durchgeführt; das entspricht § 28p Abs 10 SGB IV; > R 42 f Abs 3 Satz 2 LStR, die eine Außenprüfung in diesen Fällen regelmäßig ausschließen.

 

Rz. 10/1

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Die aufgesuchten Einrichtungen müssen nicht im Eigentum des Unternehmens bzw Unternehmers stehen; ein Nutzungsrecht (etwa aus Miet- oder Pachtvertrag) bzw die Berechtigung, die Räume und Grundstücke innezuhaben, ist ausreichend (hM; vgl USt-Kommentierungen, zB Sölch/Ringleb/Leipold, § 27b UStG Rz 13).

 

Rz. 11

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden (§ 42g EStG Abs 2 Satz 3 EStG). Inhaber sind uE Grundstückseigentümer oder Mieter. UE gilt das auch für ihre insoweit nachweislich Beauftragten. Eine Durchsuchung ist im Rahmen der Nachschau unzulässig (vgl auch Schmidt/Krüger, § 42g EStG Rz 12 mwN); diese bleibt allein der Steuerfahndung im Rahmen des Strafverfahrens vorbehalten (> Straf- und Bußgeldverfahren Rz 30 ff).

 

Rz. 11/1

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Wird der Zutritt verweigert, darf sich der Amtsträger der FinVerw selbst nicht ohne weiteres gewaltsam Zutritt verschaffen. Für die USt-Nachschau wird allerdings die Auffassung vertreten, dass die FinVerw auf die formellen > Erzwingungsmaßnahmen nach §§ 328 ff AO zurückgreifen kann (so zur USt-Nachschau zB Stahl, KöSDI 2002, 13204 [13 209]; Hentschel, NJW 2002, 1703 [1704]). Diese idR meist nicht zielführenden Möglichkeiten (> Rz 12) bestehen uE auch für die LSt-Nachschau.

 

Rz. 12

Stand: EL 101 – ET: 12/2013

Ausnahme: Gegen den Willen des Inhabers dürfen Wohnräume "nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden" (§ 42g Abs 2 Satz 3 EStG iVm Art 13 Abs 7 GG). Allerdings wird dem Prüfer der FinVerw der Zugang wohl nur in Ausnahmefällen ausdrücklich verwehrt werden. Zudem werden in den in Betracht kommenden schwerwiegenden Fällen die Strafverfolgungsbehörden meist bereits eine richterliche Anordnung erwirkt haben, die das Betreten der Wohnräume und die Beschlagnahme betrieblich/beruflicher Unterlagen und deren Auswertung unter Beteiligung der Beauftragten der FinVerw erlaubt.

 

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