Rz. 29
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Ein ArbN, der als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der > Europäische Union (EU) oder des > Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann beantragen, nach Steuerklasse III besteuert zu werden, wenn sein Ehegatte/> Lebenspartner in einem EU/EWR-Mitgliedstaat lebt (§ 1a Abs 1 Nr 2 EStG); der Ehegatte muss nicht ebenfalls Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaats sein. Zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30 ff.
Rz. 29/1
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Zuständig für die Änderung der Steuerklasse ist das > Wohnsitz-Finanzamt des im > Inland lebenden ArbN. Bei Bildung der Steuerklasse III als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ist der ArbN nach Ablauf des Kalenderjahres (VZ) zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet; er muss von Amts wegen zur ESt veranlagt werden (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst a EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 100; 139ff).
Das FA kann die Steuerklasse III mehrjährig bilden, wenn die Voraussetzungen voraussichtlich bestehen bleiben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen