Rz. 29

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Ein ArbN, der als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der > Europäische Union (EU) oder des > Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann beantragen, nach Steuerklasse III besteuert zu werden, wenn sein Ehegatte/> Lebenspartner in einem EU/EWR-Mitgliedstaat lebt (§ 1a Abs 1 Nr 2 EStG); der Ehegatte muss nicht ebenfalls Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaats sein. Zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30 ff.

 

Rz. 29/1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Zuständig für die Änderung der Steuerklasse ist das > Wohnsitz-Finanzamt des im > Inland lebenden ArbN. Bei Bildung der Steuerklasse III als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ist der ArbN nach Ablauf des Kalenderjahres (VZ) zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet; er muss von Amts wegen zur ESt veranlagt werden (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst a EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 100; 139ff).

Das FA kann die Steuerklasse III mehrjährig bilden, wenn die Voraussetzungen voraussichtlich bestehen bleiben.

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