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Auf einen Blick:

Überzahlte Lohnsteuer verrechnet der Betrieb normalerweise im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens. In anderen Fällen wenden sich ArbN oder ArbG an das Finanzamt. Neben § 37 Abs 2 AO gibt es im EStG weitere Anspruchsgrundlagen; die unterschiedlichen Wege zur Erstattung werden hier dargestellt. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Erstattung im Regelfall im Zuge der > Veranlagung von Arbeitnehmern vorgenommen.

A. Grundsätzliches

 

Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Steuer kann aus Rechtsgründen (> Rz 9 ff) oder aus Billigkeitsgründen zu erstatten sein. Ein Erstattungsanspruch aus Rechtsgründen setzt einen gesetzlich umschriebenen Tatbestand voraus, aufgrund dessen die Finanzbehörde erstatten muss. Erstattungsansprüche aus Billigkeitsgründen können gegeben sein, wenn und soweit das Gesetz die Erstattung in das > Ermessen der Behörde stellt (zu Einzelheiten > Billigkeit Rz 13 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Begehrt ein ArbN vom FA die Erstattung von LSt, so soll ein Anspruch auf Rückgewähr einbehaltener LSt erfüllt werden. Wenn ausnahmsweise der ArbG Erstattungsberechtigter ist (> Rz 53), geht es um einen Anspruch auf Rückgewähr abgeführter LSt. In beiden Fällen wandelt sich der Steuergläubiger (Fiskus) zum Schuldner und der Steuerschuldner zum Gläubiger. Erstattungsberechtigter kann aber – in selteneren Fällen – auch das FA sein (dazu > Rz 60).

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Erstattungsanspruch ist ein Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs 1 AO), das zwischen dem Steuer- oder Haftungsschuldner und dem Fiskus besteht. Deshalb können die Beteiligten über Erstattungsansprüche nicht frei verfügen. Dabei bleibt es auch bei der > Abtretung von Steuererstattungsansprüchen sowie der > Pfändung des Steuererstattungsanspruchs (zu Einzelheiten vgl VV BY LfSt vom 06.02.2019 – S-0166.2.1 – 16/12; AEAO zu § 46; zu weiteren Hinweisen > Rz 61 ff). Bei Streitigkeiten ist deshalb der Rechtsweg zum FG gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 32). Lässt sich aber der ArbG LSt vom ArbN erstatten, die im Haftungsverfahren von ihm nacherhoben wird, so handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen, sondern um einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch (> Haftung für Lohnsteuer Rz 248 ff).

 

Rz. 4

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die für die Erstattung von LSt maßgebenden Grundsätze gelten auch für andere Steuerabzugsbeträge, zB die > Kirchensteuer oder den > Solidaritätszuschlag. Zur Verzinsung > Erstattungszinsen.

 

Rz. 5

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Besonderheiten ergeben sich bei der Erstattung überzahlter Steuern bei Ehegatten oder für eingetragene > Lebenspartner; sie sind bei > Rz 58 ff dargestellt.

 

Rz. 6

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nicht behandelt wird hier das Verfahren über die Erstattung von deutschen Abzugsteuern aufgrund von DBA (Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung), für die das > Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist (§ 5 Abs 1 Nr 2 FVG; www.bzst.de). Zu den besonderen Vorschriften zur Erstattung von ESt bei > Beschränkte Steuerpflicht vgl §§ 50 Abs 2, 50d Abs 8 EStG; auch > Ausland Rz 46.

 

Rz. 7

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffer einstweilen frei.

B. Erstattung aus Rechtsgründen

I. Konkurrenz mehrerer Rechtsnormen

 

Rz. 8

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Erstattungsansprüche aus Rechtsgründen können sich aus dem EStG und anderen, für den Steuerabzug bedeutsamen Gesetzen, zB den jeweiligen Kirchensteuergesetzen (vgl § 37 Abs 1 AO), sowie unmittelbar aus § 37 Abs 2 AO (> Rz 27 ff) ergeben. Nach letzterer Vorschrift besteht ein Erstattungsanspruch, wenn Steuern ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Die Erstattungstatbestände nach dem EStG, anderen Gesetzen und der AO überschneiden sich mitunter.

 

Rz. 9

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

So kann der ArbN die Erstattung fehlerhaft einbehaltener Lohn- und Kirchensteuer ausnahmsweise nach § 37 Abs 2 AO schon im Laufe des Kalenderjahres beantragen, in dem die Steuer einbehalten worden ist, wenn der ArbG von seiner Berechtigung zur Lohnsteuererstattung keinen Gebrauch macht (> R 41c.1 Abs 5 Satz 3 LStR). Grundsätzlich ist der ArbG aber bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung zur > Korrektur des Lohnsteuer-Abzugs verpflichtet, wenn er erkennt, dass er LSt bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 41c Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 22).

 

Rz. 10

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In den verbleibenden Fällen kann der ArbN den Antrag aber auch bis zur > Veranlagung von Arbeitnehmern zurückstellen. Er hat insoweit ein – zeitlich begrenztes – Wahlrecht. Ergeht nach der Anmeldung der LSt gegenüber dem ArbN ein ESt-Bescheid, so bildet er einen (neuen) Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die Erstattung von Lohnsteuer gemäß § 37 Abs 2 AO ausschließt (BFH 171, 91 = BStBl II 1996, 87; > Rz 37).

 

Rz. 11

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Unterlässt es ein ArbN, nach Ablauf des VZ eine Veranlagung zur ESt zu beantragen (vgl § 46 Abs 2 Nr 8 und ggf 9 EStG), um seine Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht einbehaltener LSt geltend zu machen, kann er stattdessen keine Erstattung nach § 37 Abs 2 AO begehren. Die V...

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