Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs 1 AO) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 Satz 1 AO). Das gilt auch für einen Erstattungsanspruch. Wann Steuererstattungen zu verzinsen sind, ergibt sich aus § 233a AO. Erstattungszinsen sind von Amts wegen zu zahlen; es bedarf keines Antrags. Verzinst wird nur der zu viel entrichtete Steuerbetrag.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Vom FA zu erstattende LSt/ESt wird nur verzinst (vgl § 233a AO sowie ausführlich AEAO), wenn sie auf einer Veranlagung zur ESt beruht. Der Anspruch auf diese Erstattungszinsen entsteht mit der Steuerfestsetzung (EFG 2001, 249 mwN). Ergänzend > Verzinsung von Nachforderungen und Erstattungen, > Zinsen Rz 6. Bei einer Steuererstattung aufgrund gerichtlicher Entscheidung entsteht der Anspruch auf Erstattungszinsen mit der Rechtskraft der Entscheidung (> Prozesszinsen, vgl § 236 AO); sonst mit der Unanfechtbarkeit des geänderten Verwaltungsakts.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Nicht verzinst werden Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen (§ 233a Abs 1 Satz 2 AO). KiSt wird im Allgemeinen nicht verzinst, weil die meisten Landes-KiStG dies nicht vorsehen (T/K/Loose, § 233 AO Rz 15). Zur Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen > Abtretung von Steuererstattungsansprüchen Rz 3, 6.

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Erstattungszinsen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen iSv § 20 Abs 1 Nr 7 Satz 3 EStG (BFH 243, 506 = BStBl 2014 II, 168; BFH 246, 306 = BStBl 2014 II, 998 – VerfBeschw 2 BvR 2674/14). Dadurch, dass Zinsen auf Steuernachforderungen (> Verzinsung von Nachforderungen und Erstattungen) steuerlich nicht abzugsfähig sind, kann es zu unbilligen Härten kommen, wenn ein Stpfl für den gleichen Sachverhalt sowohl Nachzahlungszinsen zahlen muss als auch Erstattungszinsen erhält. In diesen Fällen sind Erstattungszinsen auf Antrag des Stpfl nicht in die > Bemessungsgrundlage einzubeziehen (> Billigkeit Rz 7), soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen (vgl BMF vom 16.03.2021, BStBl 2021 I, 353).

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