Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Abgetreten werden können Steuererstattungsansprüche wie zB der Erstattungsanspruch aus der Veranlagung zur ESt (vgl zu einer derartigen Abrede zwischen ArbG und ArbN im Zuge einer Vereinbarung von > Nettolohn bei einer > Entsendung von Arbeitnehmern zB BFH 264, 443 = BFH/NV 2019, 1160); in Betracht kommt aber ebenso die Abtretung von Steuervergütungsansprüchen wie zB der Anspruch auf Wohnungsbauprämie oder auf den Überschuss der Vorsteuer über die zu zahlende USt (§ 46 Abs 1 AO). Die Abtretung von Teilbeträgen ist zulässig. Nicht abtretbar ist der Anspruch auf ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 125 ff); zur Altersvorsorgezulage > Private Altersvorsorge Rz 30. Zu Besonderheiten beim > Kindergeld Rz 50, 80 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Wirksam wird die Abtretung aber erst mit dem Eingang der Anzeige auf amtlichem Vordruck bei der zuständigen FinBeh nach Entstehung des Steuererstattungsanspruchs (§ 46 Abs 2 AO). Die Anzeige soll davor schützen, Erstattungsansprüche unüberlegt oder zu unangemessenen Bedingungen abzutreten (BFH 179, 547 = BStBl 1996 II, 557; BFH 197, 5 = BStBl 2002 II, 402). Eine durch > Telefax oder Computerausdruck übermittelte Anzeige genügt der Form (BFH 229, 482 = BStBl 2010 II, 839); dies gilt entsprechend, wenn eine Abtretungsanzeige eingescannt per E-Mail übermittelt wird (AEAO Nr 7 zu § 46).

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der Gläubiger kann die Abtretung der zuständigen FinBeh wirksam nur nach Entstehung des Anspruchs anzeigen; die Anzeige wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Abtretungsvertrages zurück (AEAO Nr 1 zu § 46). Ohne Anzeige an die FinBeh ist die Abtretung nicht nur gegenüber dem Fiskus, sondern auch allgemein unwirksam (BGHZ 70, 75 vom 30.11.1977 – VIII ZR 26/76, NJW 1978, 642; BFH 179, 547, aaO). Die Abtretung ist zwar grundsätzlich vom Gläubiger der FinBeh anzuzeigen (§ 46 Abs 2 AO); sie ist jedoch ebenfalls wirksam, wenn sie vom Abtretungsempfänger als Vertreter oder Bote angezeigt wird; hiervon geht die FinVerw regelmäßig aus (vgl BFH 174, 112 = BStBl 1994 II, 789).

 

Rz. 4

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der Anspruch auf Erstattung der ESt entsteht mit Ablauf des maßgebenden VZ (> Veranlagungszeitraum; § 36 Abs 1 und 4 EStG; BFH 179, 547, aaO; zum Entstehen des Erstattungsanspruchs bei Verlustrücktrag vgl BFH 192, 21 = BStBl 2000 II, 491 und AEAO Nr 1 zu § 46); zu weiteren Hinweisen > Erstattung von Lohnsteuer Rz 14ff und > Pfändung des Steuererstattungsanspruchs.

 

Rz. 5

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Form und Inhalt der Abtretungserklärung regelt § 46 Abs 3 AO. Das streng formalisierte Verfahren dient einerseits dem Schutz des Stpfl vor einer unbedachten Abtretung und andererseits der Vereinfachung der Arbeit im FA. Ein Muster des vom Gesetz geforderten amtlichen vorgeschriebenen Vordrucks enthält die Anlage zum AEAO zu § 46; vgl auch AEAO Nr 6 zu § 46. Eine Anzeige mit abweichendem Text ist unwirksam (BFH 137, 150 = BStBl 1983 II, 123 mwN). Das gilt selbst bei notarieller Beurkundung (EFG 1989, 206). Die Verwendung eines veralteten Anzeigevordrucks ist aber unschädlich (BFH/NV 1994, 598). Die Formvorschriften der AO für die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen verstoßen nicht gegen das GG (BVerfG vom 16.06.1983 – 1 BvR 371/83, 1 BvR 372/83, BB 1983, 1779 = NJW 1983, 2435). Ergänzend vgl T/K/Drüen, § 46 AO Tz 17ff mwN.

 

Rz. 5/1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Abtretungsanzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger eigenhändig zu unterschreiben (§ 46 Abs 3 Satz 2 AO; AEAO Nr 7 zu § 46). Werden die Erstattungsansprüche aus einer Veranlagung von > Ehegatten oder der > Lebenspartner abgetreten und unterschreibt nur einer von ihnen, so ist die Abtretung nur hinsichtlich des auf ihn entfallenden Erstattungsanspruchs wirksam (BFH 182, 489 = BStBl 1997 II, 522; AEAO Nr 5 zu § 46; zur Aufteilung des Erstattungsanspruchs > Ehegattenbesteuerung Rz 34 und > Erstattung von Lohnsteuer Rz 58ff).

 

Rz. 5/2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der Abtretende kann sich durch den Abtretungsempfänger vertreten lassen, allerdings nur, wenn er den maßgeblichen Inhalt der Abtretungsanzeige kennt (BFH 137, 150, aaO; BFH 151, 115 = BStBl 1988 II, 178). Die Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung; vgl Legaldefinition in § 184 Abs 1 BGB) einer gefälschten Unterschrift des Abtretenden auf der Abtretungsanzeige führt aber nicht zu deren Wirksamkeit (EFG 1992, 103 und FG HH vom 16.08.2000 – I 394/98, HaufeIndex 510 213).

 

Rz. 5/3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Eine stichwortartige Kennzeichnung des Abtretungsgrundes in der Abtretungsanzeige ist ausreichend; also zB Rückzahlung eines Darlehens oder Tilgung einer Verpflichtung, Zahlung eines Kaufpreises, Honorars, der Handwerkerrechnung vom ttmmjj. Ohne Angabe eines Abtretungsgrundes ist die Anzeige jedoch unwirksam (BFH 208, 1 = BStBl 2005 II, 238).

 

Rz. 6

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Abtretung umfasst bis zur Höhe des abgetretenen Anspruchs auch eine Erhöhung des Steuererstattungsanspruchs durch spätere Änderung ...

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