Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Der Steuererstattungsanspruch gegen das FA aus dem bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern ergangenen > Steuerbescheid ist als Geldforderung pfändbar. Private Gläubiger benötigen dazu einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§ 828 ZPO). Für Pfändungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten besondere Vollstreckungsvorschriften (zB Vollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder sowie die jeweils aktuelle Vollstreckungsanweisung). In beiden Fällen ist zusätzlich § 46 AO zu beachten.

Zur Situation bei einem Anspruch auf > Erstattung von Lohnsteuer vgl > Pfändung von Arbeitslohn Rz 1.

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Pfändung ist, dass der zu pfändende Steuererstattungsanspruch bereits entstanden ist. Der Anspruch auf Erstattung im Rahmen der Veranlagung entsteht grundsätzlich mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs 1 EStG; BFH 160, 108 = BStBl 1990 II, 523; 526, BFH/NV 1994, 839). Ein Erstattungsanspruch auf Grund eines Verlustrücktrags nach § 10d EStG entsteht mit Ablauf des VZ, in dem der Verlust entstanden ist und nicht schon mit Ablauf des VZ, in dem der Verlust berücksichtigt wird (BFH 192, 21 = BStBl 2000 II, 491). Ein vor Entstehung des Anspruchs erlassener Pfändungsbeschluss ist nichtig (§ 46 Abs 6 AO; vgl AEAO zu § 46 Nr 1).

 

Rz. 3

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Der Anspruch auf ArbN-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen wird von der Pfändung des Anspruchs auf Erstattung der ESt als Folge der Veranlagung nicht umfasst. Die Sparzulage ist nicht pfändbar (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 115). Auch der Anspruch auf Altersvorsorge-Zulage (> Private Altersvorsorge) ist nicht übertragbar (§ 97 EStG) und nicht pfändbar (BMF vom 21.12.2017, Rz 282, BStBl 2018 I, 93). Der Anspruch auf > Kindergeld Rz 94 ist nur beschränkt pfändbar (vgl § 76 EStG). Kein Pfändungsschutz besteht jedoch für Steuererstattungsansprüche auf Grund der Berücksichtigung des > Behinderten-Pauschbetrag zur gebotenen Freistellung des Existenzminimums (BFH/NV 2006, 1447).

 

Rz. 4

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Durch eine Abtretung, Pfändung oder Verpfändung geht nicht die gesamte Rechtsstellung des Stpfl auf den Erstattungsberechtigten über (BFH/NV 1993, 350 mwN). Übertragbar ist nur der eigentliche Zahlungsanspruch. Hieraus folgt, dass auch nach einer > Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, Pfändung und Verpfändung der > Steuerbescheid nur dem Stpfl bekannt zu geben und der neue Gläubiger eines Erstattungsanspruchs nicht befugt ist, den Steuerbescheid anzufechten. Das FA hat dem neuen Gläubiger jedoch mitzuteilen, ob und ggf in welcher Höhe auf Grund der Abtretung, Pfändung oder Verpfändung an ihn zu leisten ist. Über etwaige Streitigkeiten entscheidet das FA durch > Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs 2 AO). Im Klageverfahren gegen einen Abrechnungsbescheid ist ein Dritter, der diesen Anspruch gepfändet hat, nicht notwendig beizuladen (BFH/NV 2005, 719).

 

Rz. 5

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Der Pfändungsgläubiger eines LSt-Erstattungsanspruchs ist nicht berechtigt, durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollmächtigten für den Vollstreckungsschuldner ausgefertigten und unterschriebenen Steuererklärung für diesen die Veranlagung zur ESt nach § 46 Abs 2 Nr 8 Satz 1 und 2 EStG zu beantragen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 114). Das Gleiche gilt auch für die Wahl zwischen Einzel- oder Zusammenveranlagung; BFH 191, 311 = BStBl 2000 II, 573 geht von einem höchstpersönlichen Wahlrecht aus (> Ehegattenbesteuerung Rz 15ff). Es darf nur bei dem Ehegatten gepfändet werden, dem der Erstattungsanspruch materiell-rechtlich zusteht (Globig, NJW 1982, 915). Zur Zuordnung von Erstattungsansprüchen bei zusammenveranlagten Ehegatten > Erstattung von Lohnsteuer Rz 58/1ff.

Entsprechendes gilt für einen Übergang von Steuererstattungsansprüchen gemäß § 93 SGB XII auf einen Träger der Sozialhilfe. Auch ein Sozialhilfeträger hat demnach kein Recht, die Veranlagung des von der Überleitung betroffenen Stpfl zu beantragen (FinMin TH vom 06.05.1995, DB 1995, 1840).

 

Rz. 6

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Zahlt das FA trotz Pfändung einen Erstattungsbetrag an den Stpfl oder einen Gläubiger aus, der sich den gepfändeten Anspruch abtreten ließ oder dessen Pfändung eine andere Pfändung im Rang vorgeht, so kann es den Betrag zurückfordern, soweit es auf Grund der Pfändung an den Berechtigten leisten muss (BFH 160, 128 = BStBl 1990 II, 520; BFH 160, 197 = BStBl 1990 II, 671). Der Rückforderungsanspruch beruht auf § 37 Abs 2 AO; > Erstattung von Lohnsteuer Rz 27ff; Rz 60ff. Zahlt das FA bei einer Zusammenveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) auf Grund des gegenüber einem Ehegatten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehegatten entfallenden Erstattungsbetrag an den Pfändungsgläubiger aus, so kann es von diesem die Rückzahlung dieses (Teil-)Betrags mit einem Rückforderungsbescheid (§ 218 Abs 1 AO) verlangen (BFH 180, 1 = BStBl 1996 II, ...

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