Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei Streitigkeiten, die die Verwirklichung (Realisierung) von Steueransprüchen oder einen Erstattungsanspruch im Steuererhebungsverfahren betreffen, entscheidet die FinBeh durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs 2 AO). Der Abrechnungsbescheid hat die nur für > Beteiligte verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und in wieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht oder noch zu verwirklichen ist; dh er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, > Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (vgl BFH 189, 331 = BStBl 1999 II, 751 mwN). Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheids, sondern wird im Abrechnungsverfahren vorausgesetzt. Einwendungen, die gegen die Steuerfestsetzung selbst erhoben werden, können deshalb im Abrechnungsverfahren nicht geltend gemacht werden (BFH/NV 2006, 1446).

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ein Abrechnungsbescheid kann zB über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (LSt/KapESt) und Steuervorauszahlungen im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung ergehen (BFH 194, 162 = BStBl 2001 II, 353); allerdings nur, wenn diese zuvor mit > Steuerbescheid festgesetzt worden sind (BFH/NV 2011, 197). Zur Entscheidung über Streitigkeiten, die einen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuerkannten Erstattungsanspruch betreffen, vgl BFH 150, 392 = BStBl 1987 II, 802; zur Feststellung eines Erstattungsanspruchs des Stpfl, der sich nach > Aufrechnung durch das FA ergibt, vgl BFH 151, 128 = BStBl 1988 II, 43; zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers in Kindergeldsachen vgl EFG 2002, 1570; zur Rückforderung von rechtsgrundlos überzahltem > Kindergeld vgl EFG 2002, 1394, BFH 196, 278 = BStBl 2002 II, 47 und BFH 262, 488 = BStBl 2019 II, 189; BFH 262, 483 = BStBl 2019 II, 187 (beide zu etwaigem Billigkeitserlass der Rückforderung) sowie FG Düsseldorf vom 14.05.2019 – 10 K 3317/18 (dort: keine Berechtigung des Inkasso-Service der > Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen, über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen zu entscheiden; dazu Mihm, EStB 2019, 297; bestätigt durch BFH 272, 19 = BStBl 2021 II, 712 sowie im Wesentlichen inhaltsgleich BFH/NV 2021, 1100); zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen (> Private Altersvorsorge Rz 30 ff) vom Zulageempfänger bei der > Riester-Rente BFH 264, 421 = BStBl 2019 II, 668. Ergänzend > Hilfe in Steuersachen Rz 22.

Der Abrechnungsbescheid ist unzulässig zur Rückforderung von LSt, die aufgrund einer fehlerhaft geänderten > Lohnsteuer-Anmeldung dem ArbG erstattet worden ist (EFG 2008, 1433). Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids vgl BFH 182, 276 = BStBl 1997 II, 479. Zu weiteren Hinweisen > Säumniszuschlag Rz 11, > Kindergeld Rz 93.

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Gegen den Abrechnungsbescheid ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO; > Rechtsbehelfe Rz 1 ff); er ist nach §§ 129131 AO und § 218 Abs 3 AO änderbar. Eine Abrechnungsverfügung ergeht idR im Rahmen eines mit dem > Steuerbescheid verbundenen Leistungsgebots oder einer Erstattungsverfügung. Sie kann deshalb bis zum Ablauf der Zahlungsverjährung (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 45) jederzeit zugunsten des Stpfl geändert werden; eine Änderung zuungunsten des Stpfl ist dagegen nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs 2 AO zulässig (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 56 ff). Ergänzend mwN vgl AEAO Nr 3 zu § 218 zur Bindung an einen bereits ergangenen Bescheid. Es gelten für den Erlass eines Abrechnungsbescheids – auch etwa, wenn der Stpfl seinen > Wohnsitz wechselt – die allgemeinen Regeln zur > Zuständigkeit nach den §§ 16ff AO (BFH 263, 483 = BStBl 2020 II, 31 unter Aufgabe von BFH 234, 114 = BFH/NV 2011, 1936, wonach bei einem Wohnsitzwechsel das FA zuständig bleiben sollte, das den strittigen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat).

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