Rz. 10

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Als "Veranlagen" wird das Verfahren bezeichnet, mit dem das FA die ESt gegen den Stpfl durch förmlichen > Steuerbescheid festsetzt. Erfüllen die Ehegatten die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs 1 EStG; > Rz 1), so können sie die Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung wählen (> Rz 3). Sind die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG nicht gegeben, werden die Ehegatten (wie andere Einzelpersonen) einzeln veranlagt (§ 25 EStG). Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung sind jeweils wesensverschiedene Veranlagungsverfahren. Deshalb bedarf es bei einem Wechsel der Veranlagungsart (> Rz 20 ff) eines neuen Veranlagungsverfahrens (BFH 206, 201 = BStBl 2004 II, 980).

Der Eintritt der Festsetzungsverjährung (> Verjährung Rz 5 ff) ist für jeden Ehegatten – unabhängig von der Form der Veranlagung – gesondert zu prüfen (BFH 212, 421 = BStBl 2007 II, 220).

 

Rz. 11

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die verfassungsmäßige Einehe schließt mehrere gleichzeitig bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften aus (EFG 2011, 1786 – dauerndes Getrenntleben, wenn einer der Ehegatten im Koma liegt; siehe aber EFG 2015, 1945 – Zusammenveranlagung, wenn einer der Ehegatten in einem Pflegeheim lebt – Rev, BFH III R 15/15 gemäß Beschluss vom 11.02.2016 nach Rücknahme eingestellt). Ist ein Stpfl zB nach marokkanischem Recht mit zwei Ehefrauen gleichzeitig verheiratet, von denen die erste im > Ausland Rz 1, die zweite im > Inland lebt, so erfüllt der Stpfl mit der zweiten Ehefrau die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG (BFH 146, 39 = BStBl 1986 II, 390). Der BFH hat offengelassen, wie bei unbeschränkter Steuerpflicht beider Ehefrauen zu entscheiden wäre und ob alle oder nur bestimmte Ehegatten in die Ehegattenbesteuerung einzubeziehen sind. UE erfordert eine am > Gleichheitssatz orientierte Regelung, dass der Ehemann nur mit einer seiner Ehefrauen zusammen besteuert wird, weil nur dem der Splittingtarif gerecht wird; Übrigens entspricht das auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers für die Besteuerung im Jahr der Scheidung und Wiederverheiratung (> Rz 12 ff; glA Blümich/Heuermann, § 26 EStG Rz 41; wohl aA H/H/R/Pflüger, § 26 EStG Anm 22: Zusammenveranlagung mit beiden Frauen möglich). Das setzt uE allerdings voraus, dass festgelegt wird, mit welcher. Ein Wahlrecht des Ehemanns oder der Ehegatten, mit dem Ziel, für jeden VZ jeweils die günstigste Steuerbelastung zu erreichen, verstößt uE im Verhältnis zur Einehe gegen den > Gleichheitssatz (Art 3 GG). Es erscheint sachgerecht, den Ehemann mit der zuerst geheirateten Ehefrau gemeinsam zu besteuern. Denkbar wäre wohl auch, dass die Ehegatten selbst entscheiden, welche Ehefrau mit dem Ehemann gemeinsam besteuert wird.

 

Rz. 12

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Wird eine Ehe, für welche die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 Satz 1 EStG vorgelegen haben, im Laufe des VZ durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst (die Nichtigerklärung einer Ehe steht einer Auflösung durch Aufhebung oder Scheidung gleich; H 32a EStH), gibt es folgende Möglichkeiten:

Heiratet der nach dem Tod des anderen überlebende Ehegatte im VZ der Auflösung seiner Ehe nicht wieder, kann das Veranlagungswahlrecht für die Besteuerung der Ehegatten für diesen VZ ausgeübt werden. Ist der überlebende Ehegatte nicht zugleich Erbe seines verstorbenen Ehegatten, bedarf er dazu ggf der Mitwirkung des Rechtsnachfolgers des Verstorbenen; > Rechtsnachfolger; zu Einzelheiten > Rz 17. In dem auf das Todesjahr folgenden VZ hat der verwitwete Ehegatte Anspruch auf das Verwitweten-Splitting (§ 32a Abs 6 Satz 1 Nr 1 EStG).
 

Rz. 13

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Heiratet einer der Ehegatten aus der aufgelösten Ehe in demselben VZ wieder, gilt Folgendes:
 

Rz. 13/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Sind für die neue Ehe die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung (> Rz 1) nicht gegeben, so kann das Veranlagungswahlrecht nur für die Besteuerung der Ehegatten aus der aufgelösten Ehe ausgeübt werden.
 

Rz. 13/2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Sind aber auch für die neue Ehe die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung (> Rz 1) gegeben, so darf das Veranlagungswahlrecht nur für die neue Ehe ausgeübt werden (§ 26 Abs 1 Satz 2 EStG). Das ist verfassungsgemäß (BVerfG 75, 361 vom 03.06.1987 – 1 BvL 5/81, BGBl 1987 I, 2501 = BStBl 1988 II, 395). In diesem Fall wird der andere Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, nach dem Splittingverfahren besteuert (vgl § 32a Abs 6 Satz 1 Nr 2 EStG; H 32a EStH; > Splitting Rz 9).

Diese Regelung gilt für beide Partner der aufgelösten Ehe, also auch dann, wenn beide erneut eine Ehe eingehen und für diese neue Ehe jeweils die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung vorliegen.

 

Beispiel 1:

Die Ehe der unbeschränkt steuerpflichtigen, seit Februar 2020 dauernd getrennt lebenden Eheleute M und F wird im November 2020 geschieden. F heiratet im Dezember 2020 den A.

F und A können das Veranlagungswahlrecht ausüben (§ 26 Abs 1 Satz 2 EStG). M wird für den VZ 2020 einzeln veranlagt, wobei der Spl...

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