Rz. 125

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Anspruch auf Sparzulage entsteht ausnahmslos mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vwL angelegt worden sind (§ 13 Abs 4 VermBG) und wird jährlich vom FA festgesetzt. Ausgezahlt wird die Sparzulage allerdings erst – wenn nicht vorher ‚schädlich’ verfügt worden ist – nach Ablauf der Sperrfrist (> Rz 17, 140). Zu Besonderheiten bei Bausparverträgen und anderen Anlagen zur Wohnungsbeschaffung > Rz 141 ff.

 

Rz. 126

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für den Verfahrensablauf bedarf es des Zusammenwirkens zwischen ArbN, ArbG, dem Anlageunternehmen (> Rz 117), dem FA (> Rz 128) und der koordinierenden Zentralstelle ZPS ZANS (> Rz 118); vgl auch > Rz 119. Der ArbG überweist idR im Laufe des Kalenderjahres die vwL an das Anlageunternehmen. Dieses übermittelt der ZPS ZANS nach dem Jahresende eine Vermögensbildungsbescheinigung. Mit seiner > Steuererklärung beantragt der ArbN die Sparzulage beim FA; dieses übermittelt der ZPS ZANS ua die Höhe der festgesetzten Sparzulage. Werden zulageschädliche Erkenntnisse bekannt, wird das FA seine Festsetzung ändern und die ZPS ZANS entsprechend informieren. Im Übrigen veranlasst die ZPS ZANS bei Fälligkeit die Auszahlung der Sparzulage an das Anlageunternehmen. Zur Rückforderung von bereits ausgezahlter Sparzulage > Rz 125 ff. Zur Anrufungsauskunft, Haftung, Außenprüfung und Nachschau > Rz 150–155.

 

Rz. 127

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Anlageunternehmen – wenn bei ihm selbst Vermögensbeteiligungen als vwl angelegt werden, ist das auch der ArbG –, FA und ZPS ZANS (> Rz 118) kommunizieren untereinander grundsätzlich mit elektronischer Übermittlung amtlich vorgegebener Datensätze; die Datenübermittlung zwischen ArbG und Anlageunternehmen bleibt vertraglicher Regelung überlassen, ist aber durch amtliche Datensätze vorgeprägt. Zu Ausnahmen > Rz 118.

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