Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Nettolohn kann als feststehende Größe vereinbart werden, wobei der ArbG LSt/SolZ/KiSt sowie sämtliche SozVers-Beiträge übernimmt.

Im Stichwort werden Voraussetzungen und Besteuerungsfolgen einer steuerlich anzuerkennenden Nettolohnvereinbarung erläutert.
 

Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Üblich ist die Vereinbarung eines Bruttolohns, der nach Minderung um die gesetzlichen Abzüge den an den ArbN auszuzahlenden Nettolohn ergibt. Stattdessen kann aber auch ein Nettolohn "originär" vereinbart werden (BArbG, DB 1974, 778; 1985, 1947; ergänzend BArbG, DB 1999, 1459 [1460] unter 1c). Darüber hinaus enthält § 14 Abs 2 Satz 2 SGB IV für die SozVers die gesetzliche Fiktion, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, bei denen Steuern und Beiträge zur SozVers nicht gezahlt worden sind, ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Berechnung der Steuerabzüge vom Arbeitslohn; sie ist steuerrechtlich vielmehr nur insoweit von Bedeutung, als höhere SV-Beiträge entstehen, die bei Übernahme durch den ArbG zu entsprechend höherem Arbeitslohn führen.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Nettolohn ist grundsätzlich der Betrag, der ohne Minderung um die gesetzlichen Abzüge (LSt, SolZ, ggf KiSt und den ArbN-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie ggf einen Beitrag zur > Arbeitskammer) an den ArbN ausgezahlt wird. In Einzelfällen kann die Bezeichnung "Nettolohn" in Arbeitsverträgen den ArbG verpflichten, über die gesetzlichen Abzüge hinaus weitere Zahlungen zu übernehmen, wie zB freiwillige Beiträge zur SozVers (vgl BArbG vom 26.08.2009 – 5 AZR 616/08, WzS 2010, 157).

 

Rz. 1/2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Im Steuerrecht setzt eine Nettolohnvereinbarung voraus, dass der Nettobetrag fest vereinbart wird und der Bruttobetrag bei gleichbleibender Höhe des Nettobetrags veränderlich ist (BFH 166, 540 = BStBl 1992 II, 441; BFH 168, 544 = BStBl 1993 II, 47). Sie wird steuerlich sowohl für > Laufende Bezüge als auch für > Sonstige Bezüge anerkannt; sie gilt sowohl bei Barlohn als auch für > Sachbezüge; zum Nachweis > Rz 2/1. Zu Einzelfällen > Rz 3. Auf Grund der arbeitsvertraglichen Verpflichtung übernimmt der ArbG bei einer Nettolohnvereinbarung die gesetzlichen Abzüge zusätzlich zu dem als Nettolohn auszuzahlenden Betrag, ohne deshalb zum Schuldner der Steuerabzugsbeträge zu werden (> Rz 2, 6). Deswegen muss der Nettolohn für die Besteuerung auf einen Bruttolohn hochgerechnet werden (vgl BArbG, DB 1978, 2081; > R 39b.9 Abs 1 Satz 2 LStR). Ergänzend > Rz 4, 5.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Durch die Vereinbarung eines Nettolohns wird der ArbN im Verhältnis zum FA und zur Einzugsstelle (> Sozialversicherung) nicht von der gesetzlichen Abzugspflicht befreit; er bleibt Schuldner der Steuerabzüge (> Rz 6). Werden Steuerabzüge nicht vorschriftsmäßig angemeldet und abgeführt, gilt für die Nachforderung Folgendes: Weil sich der ArbG verpflichtet, dem ArbN zusätzlichen Lohn zuzuwenden, indem er auch die Abzugsbeträge für die Steuer und SozVers trägt, hat er mit der Auszahlung des Nettolohns aus der Sicht des ArbN die LSt vorschriftsmäßig einbehalten. Der ArbN kann deshalb vom FA für nicht vorschriftsmäßig einbehaltene Steuerabzüge nur in Anspruch genommen werden, wenn er weiß, dass der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat und er diesen Sachverhalt dem FA nicht unverzüglich mitteilt (§ 42d Abs 3 Satz 4 Nr 2 EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 90).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wegen dieser den ArbN im Ergebnis von der Steuerschuld befreienden Wirkung – das gilt zunächst für die Lohnsteuerschuld; zur Veranlagung > Rz 6, 7 – muss die Vereinbarung eines Nettolohns allerdings – als Ausnahme von der Regel – eindeutig nachgewiesen werden; außerdem muss der ArbN den vorschriftsmäßigen LSt-Abzug durch Mitteilung seiner für den Abruf der ELStAM erforderlichen > Identifikationsnummer und des Geburtsdatums ermöglicht haben (vgl BFH 167, 507 = BStBl 1992 II, 733; BFH/NV 2014, 181). Ohne Kenntnis des ArbG der Lohnsteuerabzugsmerkmale wird steuerlich keine Nettolohnvereinbarung anerkannt (vgl BGH vom 04.02.1997, HFR 1997, 774). Die > Beweislast, dass der ArbN im Innenverhältnis zum ArbG die Zahlung eines Nettolohns vereinbart hat, liegt beim ArbN (BFH 106, 192 = BStBl 1972 II, 816 mwN; BFH 129, 377 = BStBl 1980 II, 257). Außerdem setzt die steuerliche Anerkennung einer Nettolohnvereinbarung die Verpflichtung des ArbG zum Steuerabzug voraus. § 38 Abs 1 EStG verpflichtet jedoch nur inländische ArbG und ausländische ArbN-Verleiher zum Steuerabzug. > Inländischer Arbeitgeber ist in den Fällen der ArbN-Entsendung auch der aufnehmende ArbG in Deutschland, wenn er den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, zB bei der Entsendung des ArbN eines im Ausland ansässigen Konzerns zu einer inländischen Konzerngesellschaft (§ 38 Abs 1 Satz 2 EStG). Darüber hinaus kommt eine steuerlich anzuerkennende Nettolohnvereinbarung bei der vertraglichen Übernahme der Verpflichtung zum LSt-Abzug ...

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