Rz. 60

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nicht nur der Stpfl, sondern auch das FA kann Gläubiger des Erstattungsanspruchs sein (§ 37 Abs 2 AO). Hat das FA eine Steuer, eine Steuervergütung, einen Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt oder fällt der rechtliche Grund für die Zahlung später weg, so kann es die Erstattung (Rückzahlung) von demjenigen verlangen, an den die Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind (Leistungsempfänger).

 

Beispiel 1:

Die Ehegatten haben zum Zwecke der Erstattung von LSt die Zusammenveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 25 ff) beantragt, weil sich nur so eine Steuererstattung ergab; bei Einzelveranlagung hätte sich kein Erstattungsanspruch ergeben. Später erfährt das FA, dass es sich um > Dauernd getrennt lebende Ehegatten handelt, hebt den Steuerbescheid auf (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 14 ff) und verlangt den fälschlich erstatteten Steuerbetrag zurück. Die Ehegatten sind in diesem Fall jedoch nur anteilig – nach dem Verhältnis der bei ihnen einbehaltenen LSt (> Rz 58/5) – Schuldner des Rückforderungsanspruchs.

 

Rz. 61

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten die Zahlung erkennbar geleistet worden ist, die zurück verlangt wird (vgl BFH 146, 229 = BStBl 1986 II, 511; BFH/NV 2002, 1274; 2013, 689). Maßgeblich ist dabei eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers (BFH 210, 219 = BStBl 2006 II, 353). Leistet das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an einen Dritten, so kann es die Leistung nur vom Erstattungsberechtigten, nicht aber von dem Dritten zurückfordern (BFH/NV 2007, 858). Eine Änderung der irrtümlichen Zahlungsanweisung wirkt nur für die Zukunft (EFG 2012, 192).

 

Beispiel 2:

Aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat das FA als Drittschuldner (> Pfändung des Steuererstattungsanspruchs) den Erstattungsbetrag ohne rechtlichen Grund an einen Boten oder Vertreter des Pfändungsgläubigers ausgezahlt. Das FA muss den Betrag vom Pfändungsgläubiger und nicht von dem Boten zurückverlangen (vgl BFH 210, 219 = BStBl 2006 II, 353).

 

Rz. 62

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zahlt das FA irrtümlich einen Erstattungsbetrag an einen Abtretungsempfänger (Zessionar) aus, weil es eine der Abtretung vorausgegangene Pfändung und Überweisung des Erstattungsanspruchs zur Einziehung übersehen hat, so kann es den Erstattungsbetrag vom Abtretungsempfänger zurückverlangen (vgl BFH 160, 197 = BStBl 1990 II, 671). Eine bestandskräftige Festsetzung der Steuerschuld des Abtretenden ist dafür nicht Voraussetzung (BFH 173, 1 = BStBl 1995 II, 846).

 

Rz. 63

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Überweist das FA eine Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto des Stpfl, obwohl dieser ein anderes Konto benannt hat, kann das FA den Erstattungsbetrag auch dann nicht von der Bank zurückfordern, wenn diese denselben mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat (BFH 235, 133 = BStBl 2012 II, 167).

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