Rz. 248

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Haften mehrere Personen nebeneinander als Gesamtschuldner, so kann der Leistende gegen die anderen Schuldner Ausgleichsansprüche haben. Diese Ansprüche sind bürgerlich-rechtlicher Art und können sich aus dem Gesetz oder den zugrunde liegenden Verträgen ergeben. Die Frage eines Ausgleichs stellt sich besonders, wenn ArbG wegen Nichteinbehaltung von LSt vom FA in Anspruch genommen werden (> Rz 33 ff) und dann von ArbN Ersatz verlangen (vgl BFH 106, 192 = BStBl 1972 II, 816; BAG vom 09.12.1976 – 3 AZR 371/75, DB 1977, 780; K/S/M/Hummel, § 42d EStG Rdnr A 191). Diese Rechtsprechung ist nicht unbestritten: vgl Schäfer, Die Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt beim Lohnsteuerabzug, Berlin 1990, Diss Köln 1989, 252 ff; Stolterfoht, JbDStJG, 1986, 175 [206].

 

Rz. 249

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Rechtsgrundlage für den Rückgriff des ArbG auf seinen ArbN sind idR § 426 Abs 2 und § 670 BGB. Führt ein ArbG zu wenig LSt an das FA ab, so hat er gegenüber dem ArbN einen Anspruch auf Freistellung von drohenden Steuernachforderungen. Hat er die fehlende LSt nachentrichtet, verwandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Erstattungsanspruch. Arbeitsrechtlich kann der ArbG grundsätzlich – evtl in Raten (LAG Bremen vom 22.08.1969 – 2 Sa 63/69, DB 1969, 1801) – vom ArbN Ersatz verlangen, weil er dessen Steuerschuld bezahlt hat. Anders zB bei Nettolohnvereinbarungen, in denen der ArbG die vom ArbN gegenüber dem FA geschuldete Steuerschuld im Innenverhältnis vertraglich übernimmt (> Nettolohn).

 

Rz. 250

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Freistellungs- und Erstattungsanspruch werden gleichermaßen von tarifvertraglichen Ausschlussklauseln (Rückgriffsverbot), zB des § 37 TVöD, erfasst (BAG 31, 236 vom 19.01.1979 – 3 AZR 330/77, DB 1979, 1281). Die tarifliche Ausschlussfrist beginnt, wenn feststeht, dass der ArbG mit einer Steuernachforderung rechnen muss und diese zumindest annähernd beziffern kann (BAG 164, 159 vom 14.11.2018 – 5 AZR 301/17, DStR 2019, 1218). Beispiel: Eine > Außenprüfung der LSt für 2018 führt im Jahr 2020 zum Haftungsbescheid. Die Ausschlussfrist beginnt idR mit der Bestandskraft des Haftungsbescheids; bei Zahlung vor Eintritt der Bestandskraft ist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich. In Ausnahmefällen, besonders bei offensichtlich unrichtigem LSt-Abzug, beginnt die tarifliche Ausschlussfrist schon mit dem Zeitpunkt der Lohnzahlung (vgl BAG 20, 230 vom 01.12.1967 – 3 AZR 459/66, DB 1968, 533; BAG 31, 236 vom 19.01.1979 – 3 AZR 330/77, DB 1979, 1281).

 

Rz. 251

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Belastet der ArbG die durch Haftungsbescheid nachgeforderte LSt nicht dem ArbN weiter, sondern trägt er sie unter Verzicht auf seinen Regressanspruch selbst, so liegt darin grundsätzlich stpfl > Arbeitslohn (> Rz 201 sowie > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Rz 7 ff). Das gilt auch, wenn kein Erlassvertrag iSv § 397 BGB zustande gekommen ist (BFH/NV 2007, 1122). Das kann anders sein (kein Arbeitslohn), wenn eine fehlerhafte > Lohnsteuerbescheinigung des ArbG zu einer überhöhten ESt bei der Veranlagung des ArbN führt (BFH 181, 298 = BStBl 1997 II, 144; > Schadensersatz Rz 9; auch > Rz 253 aE).

 

Rz. 252

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Arbeitslohn sind übrigens auch die vom ArbG nachentrichteten und dem ArbN nicht weiterbelasteten ArbN-Beitragsanteile zur > Sozialversicherung. Betrifft das sog Schwarzlöhne, steht dem Lohnzufluss nicht entgegen, dass der ArbG beim ArbN aufgrund der gesetzlichen Beitragslastverschiebung gemäß § 28g Satz 3 SGB IV keinen Rückgriff mehr nehmen kann (BFH 219, 49 = BStBl 2008 II, 58). Das ist aber eine Ausnahme, denn in anderen Fällen wird der Zufluss von Arbeitslohn bei gesetzlicher Lastenverschiebung verneint (BFH 172, 467 = BStBl 1994 II, 194; zu Einzelheiten > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 22, ergänzend > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Rz 4).

 

Rz. 253

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Unabhängig davon ist der ArbG aufgrund arbeitsrechtlicher Fürsorgepflicht verpflichtet, die LSt richtig zu berechnen. Entsteht dem ArbN ein Schaden daraus, dass der ArbG diese Fürsorgepflicht verletzt, so ist der ArbG schadensersatzpflichtig. Der Schaden besteht allerdings idR nicht darin, dass der ArbN nachträglich die richtige Steuer bezahlen muss. Im Allgemeinen hat der ArbN sogar den Vorteil, dass er erst später und ohne Zinsnachteile die geschuldete LSt zu zahlen braucht (LAG Bremen vom 22.08.1969 – 2 Sa 63/69, DB 1969, 1801). Hat der ArbN allerdings zuviel ESt bezahlt, weil der ArbG in der > Lohnsteuerbescheinigung einen überhöhten > Arbeitslohn eingetragen hat, kommt ein Anspruch des ArbN auf Ersatz des Schadens in Betracht (vgl BFH 181, 298 = BStBl 1997 II, 144; > Schadensersatz Rz 9; auch bereits > Rz 251 aE).

 

Rz. 254

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zum bürgerlich-rechtlichen Ausgleich vgl noch BAG 9, 105 vom 17.03.1960 – 5 AZR 395/58, DB 1960, 642; BAG 15, 168 vom 19.12.1963 – 5 AZR 174/63, DB 1964, 375; BAG 15, 270 vom 08.02.1964 – 5 AZR 371/63...

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