Rz. 7

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Will ein ArbG die Nachsteuern aufgrund einer > Außenprüfung nicht auf den ArbN als den Steuerschuldner abwälzen, sondern selbst übernehmen, so handelt es sich bei der Übernahmeerklärung idR nicht um eine Nettolohnvereinbarung. Die Nachsteuern sind vielmehr zusätzlicher Arbeitslohn (> Rz 4) des Kalenderjahres, in dem der ArbG sie an das FA abführt (BFH 172, 472 = BStBl 1994 II, 197). Hier sind mithin die darauf entfallenden Steuerabzüge "brutto" nachzufordern.

 

Beispiel:

Bei einer Außenprüfung im Jahr 2020 wird festgestellt, dass bei einem ArbN für 2019 ein Sachbezug lohnsteuerlich nicht erfasst worden ist. Für diesen Zeitraum wurden 690 EUR Lohnsteuer, 55,20 EUR Kirchenlohnsteuer und 37,95 EUR Solidaritätszuschlag nicht einbehalten. Der ArbG erklärt sich im Jahr 2020 bereit, diese Steuern (690 + 55,20 + 37,95 =) 783,15 EUR zu übernehmen. Dieser Betrag ist als zusätzlicher Arbeitslohn (sonstiger Bezug) des Jahres 2020 brutto nachzuversteuern.

 

Rz. 8

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Übernimmt der ArbG aber auch diese Steuerabzugsbeträge, belastet er sie also dem ArbN nicht weiter, so erhält der ArbN im Zeitpunkt der Zahlung an das FA einen weiteren geldwerten Vorteil, der unter den Voraussetzungen in > Rz 4 Arbeitslohn ist. Die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge kann der ArbG dem ArbN weiterbelasten, indem er sie vom Arbeitslohn einbehält. Übernimmt der ArbG aber auch diese Steuerabzugsbeträge, so entsteht im Zeitpunkt der Zahlung wiederum ein geldwerter Vorteil – und so fort. Die übernommenen Steuerabzugsbeträge sind jeweils im Zeitpunkt ihrer Entrichtung an das FA Arbeitslohn dieses Lohnzahlungszeitraums und jeweils brutto zu versteuern (BFH 172, 472 = BStBl 1994 II, 197). Die von der FinVerw früher in solchen Fällen aus Vereinfachungsgründen in Übereinstimmung mit dem BFH (vgl zB BFH 72, 376 = BStBl 1961 III, 139; BFH 73, 45 = BStBl 1961 III, 285) praktizierte Nettoversteuerung trägt der BFH seit BFH 172, 472, aaO nicht mehr mit. Gleichwohl kann der ArbG den sich hieraus ergebenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand vermeiden. Zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 201.

 

Rz. 9

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Übernimmt der ArbG auch den ArbN-Anteil am Sozialversicherungsbeitrag, so ist dies als Vorteil ebenfalls in die Steuerberechnung einzubeziehen.

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