Leitsatz (redaktionell)

Eine tarifliche Ausschlußklausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb bestimmter Fristen nach der Fälligkeit zu erheben sind, erfaßt auch die Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug. Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuß zum Krankengeld aufgrund des ArbKrankhG § 1 steuerfrei an den Arbeiter aus, obwohl der Zuschuß steuerpflichtig ist und der Arbeitgeber dies ohne weiteres wissen kann, dann wird die tarifliche Ausschlußfrist schon bei der Abrechnung und Auszahlung des Zuschusses und nicht erst bei einer späteren Nachforderung der nicht einbehaltenen Steuerbeträge durch das Finanzamt in Lauf gesetzt.

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Ausschlußfrist: Rahmentarifvertrag (RTV) für die

 

Normenkette

TVG § 4; BGB § 670; EStG § 38; BGB § 426; ArbKrankhG § 1 Fassung: 1961-07-12

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 12.10.1966; Aktenzeichen 3 Sa 67/66)

 

Fundstellen

BAGE 20, 230

BAGE, 230

BB 1968, 379

DB 1968, 533

BetrR 1968, 352

ARST 1968, 106

SAE 1968, 165

AP § 670 BGB, Nr 17

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 25

AR-Blattei, ES 350 Nr 25

ArbuR 1968, 55

EzA § 4 TVG, Nr 17

MDR 1968, 529

PraktArbR TVG § 4 Abs 4, 5 Nr 234

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