Leitsatz (redaktionell)
Eine tarifliche Ausschlußklausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb bestimmter Fristen nach der Fälligkeit zu erheben sind, erfaßt auch die Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug. Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuß zum Krankengeld aufgrund des ArbKrankhG § 1 steuerfrei an den Arbeiter aus, obwohl der Zuschuß steuerpflichtig ist und der Arbeitgeber dies ohne weiteres wissen kann, dann wird die tarifliche Ausschlußfrist schon bei der Abrechnung und Auszahlung des Zuschusses und nicht erst bei einer späteren Nachforderung der nicht einbehaltenen Steuerbeträge durch das Finanzamt in Lauf gesetzt.
Orientierungssatz
Zur Frage der Ausschlußfrist: Rahmentarifvertrag (RTV) für die
Normenkette
TVG § 4; BGB § 670; EStG § 38; BGB § 426; ArbKrankhG § 1 Fassung: 1961-07-12
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 12.10.1966; Aktenzeichen 3 Sa 67/66) |
Fundstellen
BAGE 20, 230 |
BAGE, 230 |
BB 1968, 379 |
DB 1968, 533 |
BetrR 1968, 352 |
ARST 1968, 106 |
SAE 1968, 165 |
AP § 670 BGB, Nr 17 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 25 |
AR-Blattei, ES 350 Nr 25 |
ArbuR 1968, 55 |
EzA § 4 TVG, Nr 17 |
MDR 1968, 529 |
PraktArbR TVG § 4 Abs 4, 5 Nr 234 |
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