Rz. 44

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ist der im Ausland ansässige ArbN vom FA zur ESt zu veranlagen, weil er unbeschränkt steuerpflichtig ist oder so behandelt wird (vgl § 1 Abs 2 und 3 EStG), ist die > Steuererklärung beim Betriebsstätten-FA des ArbG einzureichen, wenn der ArbN im Inland keinen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat (> Zuständigkeit Rz 3). Zu weiteren Hinweisen > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 180 ff.

 

Rz. 45

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Für im Inland ansässige ArbN iSv § 1 Abs 1 EStG ist das Wohnsitz-FA zuständig (> Zuständigkeit Rz 2).

 

Rz. 46

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Hat der ArbG wegen mutmaßlich bestehender Steuerpflicht des ArbN LSt einbehalten und hat das FA nach Veranlagung einen Steuerbescheid erlassen, obwohl tatsächlich keine Steuerpflicht bestand, ist verfahrensrechtlich zunächst der ESt-Bescheid aufzuheben und anschließend die LSt in einem zusätzlichen Verfahrensgang zu erstatten (vgl BFH 179, 91 = BStBl 1996 II, 87; BFH 180, 104 = BStBl 1996 II, 1217; BFH 183, 30 = BStBl 1997 II, 660 zum DBA-Frankreich; > Erstattung von Lohnsteuer Rz 29 ff).

 

Rz. 47

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Anderes gilt, wenn der zunächst unbeschränkt Stpfl während des VZ in das Ausland verzieht und seine > Unbeschränkte Steuerpflicht endet. Wird nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht von dem im Ausland bezogenen Arbeitslohn zu Unrecht LSt einbehalten und an ein inländisches FA abgeführt, ist auch diese LSt auf die für den VZ festgesetzte ESt des ArbN anzurechnen (BFH 192, 398 = BStBl 2000 II, 581). Ergänzend > Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht. Zum Ende der Kirchensteuerpflicht > Kirchensteuer Rz 20 vgl DB 2004, 2020.

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