Rz. 51

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Erstattungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (§ 37 Abs 2 AO), nicht wer tatsächlich gezahlt hat. Entscheidend ist, wessen Schuld nach dem – für das FA erkennbaren – Willen des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.

 

Rz. 52

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Beim LSt-Abzug ist im Verhältnis zum FA grundsätzlich der ArbN als Steuerschuldner (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG) der Erstattungsberechtigte (BFH 72, 465 = BStBl 1961 III, 170), denn der ArbG hat die LSt für Rechnung des ArbN bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (§ 38 Abs 3 EStG). Das gilt auch, wenn die Erstattung darauf beruht, dass der ArbG gegen die Heranziehung des ArbN zur LSt erfolgreich Einspruch eingelegt hat. Das FA prüft nicht, ob im Innenverhältnis etwa der ArbG die LSt für den ArbN wirtschaftlich getragen hat, wie beim > Nettolohn. Der vermeintliche ArbN ist auch dann erstattungsberechtigt, wenn der ArbG in fälschlicher Annahme eines Dienstverhältnisses die LSt abgeführt hat und sich im Nachhinein herausstellt, dass die als ArbN behandelte Person in Wahrheit selbständig tätig ist (EFG 1990, 310) oder wenn der ArbG LSt abgeführt hat in der Annahme, der ArbN sei unbeschränkt steuerpflichtig und sich dies später als unrichtig herausstellt (BFH 192, 398 = BStBl 2000 II, 581; vgl Lutz, DStZ 2001, 470 [473] mwN). Erlässt das FA einen ESt-Bescheid weil angeblich > Unbeschränkte Steuerpflicht besteht, muss zunächst dessen Aufhebung und anschließend die Erstattung der einbehaltenen LSt in einem zusätzlichen Erstattungsverfahren beantragt werden (BFH 180, 104 = DB 1996, 1217).

 

Rz. 53

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch der ArbG als Erstattungsberechtigter die Erstattung von LSt vom FA verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn er aus der Sicht des Zahlungsempfängers (FA) nicht für Rechnung des ArbN zahlt, sondern entweder eine eigene Steuerschuld begleichen will oder grundlos zahlt. So ist der ArbG erstattungsberechtigt, wenn er bei einer > Pauschalierung der Lohnsteuer zu hohe Beträge abgeführt hat, denn hier ist er der Steuerschuldner (§§ 40 Abs 3, 40a Abs 5 und 40b Abs 5 EStG; BFH 107, 381 = BStBl 1973 II, 128; BFH 117, 553 = BStBl 1976 II, 543). Das gilt auch, wenn der ArbN im Innenverhältnis die LSt wirtschaftlich trägt (> Abwälzung der Lohnsteuer). Der ArbG ist ferner erstattungsberechtigt, wenn er aufgrund seiner Inanspruchnahme als Gesamtschuldner im Rahmen eines Haftungsbescheids oder eines schriftlichen Anerkenntnisses seiner Zahlungsverpflichtung (§ 42d Abs 4 Nr 2 EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 227 ff) LSt nachgezahlt und die Nachforderung erfolgreich angefochten hat (BFH 76, 624 = BStBl 1963 III, 226); ebenso, wenn er LSt versehentlich doppelt oder – bis zur Klärung der Frage, ob LSt überhaupt geschuldet wird – auf eigene Rechnung vorläufig entrichtet hat (RFH, RStBl 1937, 1182); wenn der ArbG LSt für einen bereits ausgeschiedenen ArbN abgeführt hat, ohne dass dem LSt-Abzug Arbeitslohn gegenüberstand (BFH 74, 246 = BStBl 1962 III, 93; BFH/NV 2002, 547). UE ist der ArbG auch dann erstattungsberechtigt, wenn die gegen ihn als Anmeldungsschuldner festgesetzte LSt aufgrund eines Rechtsbehelfs – ggf auch eines vom ArbN eingelegten Rechtsbehelfs – geändert wird (> Rz 25, > Rz 37 Beispiel 1).

 

Rz. 54

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der ArbG kann wie jeder andere Dritte als Bevollmächtigter oder > Rechtsnachfolger des ArbN – zB aufgrund einer Abtretung (> Abtretung von Steuererstattungsansprüchen) oder > Pfändung des Steuererstattungsanspruchs – dessen Erstattungsanspruch gegenüber dem FA geltend machen. Zu Besonderheiten, wenn bei einer Nettolohnvereinbarung dem ArbG im Innenverhältnis zum ArbN die Erstattung wirtschaftlich zukommen soll, > Nettolohn Rz 8.

 

Rz. 55

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Erstattungsberechtigt kann auch sein, wer nach den Vorschriften der AO oder anderer Gesetze für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer haftet (> Haftung für Lohnsteuer Rz 150 ff).

 

Beispiel 1:

Der Betriebsübernehmer zahlt aufgrund eines auf § 75 AO gestützten Haftungsbescheids LSt nach, die der Betriebsveräußerer (ArbG) einzubehalten und abzuführen hatte (§ 38 EStG). Auf den Einspruch des Betriebsübernehmers nimmt das FA den Haftungsbescheid wegen Nichtwahrung der zeitlichen Grenzen des § 75 AO zurück.

Hier ist an den Betriebsübernehmer zu erstatten, weil er aufgrund eigener Haftungsschuld und nicht auf Rechnung des ArbN gezahlt hat.

 

Rz. 56

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ist eine Zahlung zu erstatten, weil Gesamtschuldner insgesamt zuviel geleistet haben, ist derjenige Gesamtschuldner erstattungsberechtigt, der die Zahlung tatsächlich für eigene Rechnung geleistet hat.

 

Beispiel 2:

Ein Betriebsübernehmer ist für nicht abgeführte LSt des Verkäufers (ArbG) als Haftender (§ 75 AO) in Anspruch genommen worden. Unmittelbar nachdem der Betriebsübernehmer die von ihm als Gesamtschuldner zu entrichtende Schuld beglichen hatte, zahlte auch der ArbG die gesamte Schul...

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