Rz. 223

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ein Unternehmer/Steuerpflichtiger/Arbeitgeber kann die ESt für Sachzuwendungen pauschalieren, wenn er vermeiden will, dass der Empfänger der Zuwendung den ihm zugewandten geldwerten Vorteil versteuern muss (vgl §§ 37a und 37b EStG). Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen. § 37a Abs 2, § 37b Abs 3 EStG bestimmen die sinngemäße Anwendung von § 40 Abs 3 EStG und machen den Zuwendenden zum Steuerschuldner der pauschalen ESt, die hinsichtlich der Anmeldung und Abführung an das FA (fiktiv) als LSt gilt (vgl §§ 37a/b Abs 4 EStG).

 

Rz. 224

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ebenso wie bei der nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschalierten LSt kann eine etwa nachzuerhebende pauschale ESt iSv §§ 37a/b EStG für bisher übersehene Sachzuwendungen nicht durch Haftungsbescheid nacherhoben werden, weil der Zuwendende selbst Steuerschuldner ist (> Rz 33). Anders als bei der > Pauschalierung der Lohnsteuer (> Rz 220) kann die bisher zu wenig angemeldete pauschale ESt in den Fällen des § 37a EStG nicht nach § 40 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 EStG pauschaliert werden, weil diese Vorschrift für Zuwendungsempfänger, die keine eigenen ArbN sind, nicht anwendbar ist und ihre Anwendung für eigene ArbN durch § 37b Abs 2 EStG ausgeschlossen wird. Zudem stellt § 37b Abs 4 EStG die pauschale ESt lediglich hinsichtlich Anmeldung und Abführung der LSt gleich. Für eine Nachforderung gibt es somit keine besondere Rechtsgrundlage. Will das FA pauschale ESt iSv §§ 37a/b EStG nachfordern, muss es die Steuerfestsetzungen aufgrund der LSt-Anmeldung ändern. Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 26 ff. Auch § 42d Abs 4 EStG (> Rz 227) ist uE anwendbar; ebenso §§ 69ff AO (> Rz 154 ff).

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