Rz. 190

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Grundlage für die Verwirklichung des Haftungsanspruchs ist (außer in den Fällen des § 42d Abs 4 EStG; > Rz 227 ff) ein schriftlicher Haftungsbescheid (§ 191 Abs 1, § 218 Abs 1 AO). Mit diesem Bescheid werden Ansprüche gegen den Haftungsschuldner festgesetzt, die sich daraus ergeben, dass er den Haftungstatbestand erfüllt (> Rz 33 ff, > Rz 150, 155 ff). Unterschiedliche Sachverhalte führen zu Haftungsansprüchen, die nicht voneinander abhängen (vgl BFH 128, 158 = BStBl 1979 II, 655; BFH 147, 323 = BStBl 1986 II, 921). Der Haftungsbescheid ist sachverhaltsbezogen und berichtigt deshalb aus dem Komplex der > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 2 nur einen bestimmten Sachverhalt (BFH/NV 2009, 904 = HFR 2009, 674). Diese unterschiedlichen Haftungsansprüche könnte das FA an sich auch in Einzelhaftungsbescheiden festsetzen. In der Praxis werden sie äußerlich zu einem (Sammel-) Haftungsbescheid zusammengefasst, ohne dass sich an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Haftungsansprüche etwas ändert (vgl Buciek, BB 1987, 800; BFH/NV 2013, 1540). Zur Anfechtung eines solchen Sammelhaftungsbescheids > Rz 215. Ein weiterer Haftungsbescheid, der ergänzend zu einem bestandskräftig gewordenen Haftungsbescheid zum selben Sachverhalt und zur selben Steuerart ergeht, ist rechtswidrig; der zuerst ergangene Haftungsbescheid kann jedoch nach den Vorschriften der §§ 129, 130 und 131 AO korrigiert werden (BFH 205, 539 = BStBl 2005 II, 3). Dagegen entfaltet ein bestandskräftiger Haftungsbescheid keine Sperrwirkung für den Erlass eines weiteren Haftungsbescheids für einen demselben Kalenderjahr zuzuordnenden anderen Sachverhalt (BFH 209, 473 = BStBl 2006 II, 530; BFH 232, 313 = BStBl 2011 II, 534). Ergeht ein Haftungsbescheid aufgrund einer > Außenprüfung der LSt, ist die Änderungssperre des § 173 Abs 2 AO zu beachten; zu Einzelheiten > Rz 211.

 

Rz. 191

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Haftungsbescheid ist kein Steuerbescheid (§ 155 AO), sondern ein sonstiger > Verwaltungsakt iSd § 118 AO. Form und Inhalt bestimmen sich nach §§ 119ff AO; zu Einzelheiten > Rz 195 ff.

 

Rz. 192–194

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Randziffern einstweilen frei.

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