Rz. 195

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ein Haftungsbescheid muss den Haftungsschuldner eindeutig erkennen lassen. Er ist nichtig, wenn die Identität des Adressaten zweifelhaft ist. Zu Einzelheiten > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 9 ff sowie AEAO zu § 122.

 

Rz. 196

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Haftungsbescheid muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs 1 AO). Der Haftungsschuldner muss ihm eindeutig entnehmen können, was das FA von ihm verlangt. Im verfügenden Teil des > Verwaltungsakt, also im Entscheidungssatz des Haftungsbescheids, muss deshalb die einzelne Haftungsschuld – also LSt, KiSt nach Konfessionszugehörigkeit, der ggf (noch) anfallende SolZ sowie andere Beträge (> Rz 5) – gesondert ausgewiesen sein (BFH 138, 188 = BStBl 1983 II, 472; BFH 145, 7 = BStBl 1986 II, 42). Für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheids muss grundsätzlich der einzelne Sachkomplex bezeichnet werden, für den der LSt-Abzug fehlerhaft ist (vgl BFH 174, 89 = BStBl 1994 II, 536; BFH/NV 2009, 904 = HFR 2009, 674). Es reicht aus, wenn die konkreten Sachverhalte, die zu Lohnzuflüssen geführt haben, und der Zeitraum der Lohnzuflüsse bezeichnet werden (BFH/NV 1991, 665). Aus dem Haftungsbescheid muss nicht hervorgehen, in welcher Höhe die nachgeforderte LSt jeweils einem konkreten ArbN zuzuordnen ist; dies gehört zur materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids. Deshalb macht auch die Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes den Haftungsbescheid nicht etwa inhaltlich unbestimmt mit der Folge, dass er gemäß §§ 124 Abs 3, 125 Abs 1 AO nichtig und zur Klarstellung aufzuheben wäre (BFH 174, 89 = BStBl 1994 II, 536). Es reicht allerdings aus, wenn im Haftungsbescheid auf den als Anlage beigefügten oder dem ArbG bereits übersandten Prüfungsbericht Bezug genommen wird und wenn die für eine inhaltliche Bestimmtheit erforderlichen Angaben aus diesem Bericht ersichtlich sind (BFH/NV 2009, 1964 mwN). Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer den LSt-Haftungsbescheid ändernden Einspruchsentscheidung (> Rechtsbehelfe Rz 28) genügt es, dass die erforderlichen Angaben aus einem dort in Bezug genommenen Schreiben des Haftungsschuldners hervorgehen (BFH/NV 1991, 600).

Der Haftungsbetrag muss – zumindest nach Ablauf des Kalenderjahres – nicht nach einzelnen Monaten aufgegliedert werden. Es genügt eine Aufteilung nach Kalenderjahren, denn die LSt für abgelaufene Kalenderjahre ist eine Jahressteuer (vgl § 38a EStG; BFH 145, 29 = BStBl 1986 II, 152); ebenso bei Haftung nach § 69 AO (> Rz 155 ff; BFH 152, 418 = BStBl 1988 II, 480). Ist der Haftungsbetrag für das laufende Kalenderjahr nicht nach den einzelnen Monaten aufgegliedert, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des Bescheids; dieser Mangel macht den Haftungsbescheid nur rechtswidrig und anfechtbar (BFH 155, 24 = BStBl 1989 II, 220).

 

Rz. 197

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ein Sammelhaftungsbescheid, der mehrere ArbN betrifft, muss im Allgemeinen den Gesamtbetrag auf die einzelnen ArbN aufgliedern, auch wenn dies mit erheblichem Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist (BFH/NV 1995, 297: Nachforderung von Heizkosten für 1 000 Dienstwohnungen); davon kann nur abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für eine > Schätzung erfüllt sind oder der ArbG der Berechnung der Haftungsschuld mit einem durchschnittlichen Steuersatz zustimmt. Ergänzend > Rz 200. Hat ein ArbG dem FA die Namen seiner ArbN, für deren Steuerschulden er in Anspruch genommen worden ist, bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung vorenthalten, so kann er sich nicht darauf berufen, dass das FA den Haftungsbetrag nicht auf die einzelnen ArbN aufgeteilt hat. Durch die Benennung der ArbN im Klageverfahren wird der Haftungsbescheid nicht nachträglich inhaltlich unbestimmt (BFH 145, 363 = BStBl 1986 II, 274).

 

Rz. 198

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Aus dem Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit des > Verwaltungsakt folgt weiter: Ein Haftungsanspruch kann nicht durch einen > Steuerbescheid, ein Steueranspruch nicht durch einen Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Maßgebend ist der im Bescheid selbst bekundete Wille des FA (BFH 120, 329 = BStBl 1977 II, 255; BFH 138, 188 = BStBl 1983 II, 472). Auch kann ein Steuerbescheid nicht in einen Haftungsbescheid und umgekehrt umgedeutet werden (§ 128 Abs 2 AO). Die Festsetzung einer pauschalen LSt (Nachforderungs-Steuerbescheid; > Rz 220) und LSt-Haftung (Haftungsbescheid) schließen sich gegenseitig aus, weil es sich einmal um das Schulden eigener Steuern und das andere Mal um das Einstehenmüssen für eine fremde Steuerschuld handelt; dies bedingt unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen (BFH 140, 143 = BStBl 1984 II, 362; BFH 143, 226 = BStBl 1985 II, 581). Wird ein ArbG nach dem Entscheidungssatz des Bescheids als Haftender, nach seiner Begründung jedoch als Schuldner pauschaler LSt in Anspruch genommen, so ist der Bescheid nichtig (BFH 143, 226, aaO); ebenso, wenn der Entscheidungssatz eines Nachforderungsbescheids einen Gesamtbetrag ausweist und nach Bezeichnung...

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