Rz. 99

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Soweit die Pauschalbesteuerung antragsabhängig ist, darf das FA sie dem ArbG nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 40 EStG erfüllt sind und – besonders bei der Nacherhebung von LSt nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG – sachliche Gründe nicht entgegenstehen (wie zB > Rz 88, 100). Das FA entscheidet im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung (BFH 170, 428 = BStBl 1993 II, 462); eine Verpflichtung zur Zulassung besteht nur bei Ermessensreduzierung auf Null (> Ermessen Rz 5).

 

Rz. 100

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Weil die Steuerschuld des ArbN bei durchgeführter Pauschalbesteuerung erlischt, braucht das FA uE einem Antrag aber nicht zu entsprechen, wenn feststeht, dass der ArbG – zB im Fall der Insolvenz – zahlungsunfähig ist (> Insolvenzverfahren Rz 5; anders bei > Rz 172/2). Gleiches gilt uE, wenn der ArbG bereits mit seinem Antrag auf Pauschalierung ankündigt, einen Steuererlass (> Billigkeit Rz 7 ff) beantragen zu wollen. Ermessensgerecht ist die Ablehnung der Pauschalierung ferner, wenn der ArbG bewusst vom laufenden > Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) keine LSt einbehält (vgl EFG 1981, 416), um im Falle einer > Außenprüfung die Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG zu beantragen; oder wenn bei Pauschalierung keine > Hinterziehungszinsen erhoben werden können (> Rz 19); oder wenn der ArbG die Pauschalierungsgrenze von 1 000 EUR (> Rz 74 ff) wiederholt nicht beachtet (> R 40.1 Abs 2 Satz 3 LStR); oder wenn der ArbG den Antrag auf Pauschalbesteuerung nur auf die pauschale LSt/SolZ bezieht und nicht bereit ist, auch die pauschale KiSt (> Rz 295 ff) zu übernehmen; oder wenn bislang nicht einbehaltene LSt vorrangig durch fehlerkorrigierenden LSt-Einbehalt nach § 41c Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG nachzuerheben ist, weil dies dem ArbG wirtschaftlich zugemutet werden kann (> Rz 88).

 

Rz. 101

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Verfügung (Entscheidung) des FA, mit der die Pauschalierung der LSt durch den ArbG zugelassen wird (Zulassung), ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch (§ 347 AO; > Rechtsbehelfe Rz 4 ff) anfechtbar ist. Die Entscheidung des FA (Zulassung, Ablehnung oder Widerruf) ist weder ein > Steuerbescheid noch ein Feststellungsbescheid, weil der ArbG von der Zulassung der Pauschalbesteuerung keinen Gebrauch machen muss, sondern den LSt-Abzug im Wege der Regelbesteuerung vornehmen kann (einschränkend > Rz 105). Die Entscheidung über die Zulassung der Pauschalierung entspricht in ihrer Wirkung weitgehend einer verbindlichen Zusage (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5), ist aber zugleich materielle Voraussetzung für die Entstehung der pauschalen LSt (> Rz 97), jedoch kein > Grundlagenbescheid für die Pauschalbesteuerung (EFG 1983, 255; aA EFG 1989, 80 – nicht bestätigt von BFH 168, 194 = BStBl 1992 II, 700). Eine Rücknahme des Verwaltungsakts ist nur nach § 130 Abs 2 AO und ein Widerruf nach § 131 Abs 2 AO zulässig (vgl EFG 1985, 312).

 

Rz. 102

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei einem Antrag gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG wird das FA die Zulassung in einem gesonderten Bescheid bekannt geben (> Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten) und der ArbG wird die pauschale LSt in der LSt-Anmeldung anmelden und an das FA abführen. Stellt der ArbG im Anschluss an eine > Außenprüfung einen Antrag gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG, wird die Zulassung regelmäßig im Rahmen des Pauschalierungsbescheids bekannt gegeben (vgl EFG 1985, 312; > Rz 285).

 

Rz. 103

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ermittelt das FA einen höheren als den beantragten Pauschsteuersatz, kann der ArbG – anstelle oder neben dem Rechtsbehelf (> Rz 101) gegen die Entscheidung – uE dem genehmigten Pauschsteuersatz folgen und die sich ergebende LSt anmelden. Gegen die aufgrund der > Lohnsteuer-Anmeldung ergehende Steuerfestsetzung (§ 168 AO) kann er dann Einspruch einlegen (> Rechtsbehelfe Rz 4 ff). Erfährt das FA, dass ein ArbG einen niedrigeren als den genehmigten Pauschsteuersatz angewendet hat, hat es gegenüber dem ArbG für den Fehlbetrag LSt festzusetzen (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 30).

 

Rz. 104

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nach EFG 1979, 255 (glA Offerhaus, StBp 1984, 213) kann das FA dem Antrag des ArbG auf Zulassung eines besonderen Pauschsteuersatzes nur in vollem Umfang entsprechen oder ihn ablehnen; die Zulassung mit einem abweichenden Pauschsteuersatz soll hingegen nicht zulässig sein. Das ist uE zweifelhaft, weil es Sache des FA ist, den Nettosteuersatz zu ermitteln (der auf dem zutreffenden Bruttosteuersatz beruht). Der ArbG hat hierbei die idR ihm allein bekannten Berechnungsgrundlagen beizubringen und daraus den Bruttosteuersatz zu berechnen (§ 40 Abs 1 Satz 4 EStG; > Rz 96, > Rz 110 ff). Ggf muss das FA den ArbG zu Abweichungen anhören (> Rechtliches Gehör Rz 2).

 

Rz. 105

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die die Pauschalbesteuerung zulassende Verfügung des FA gilt idR nur für den entschiedenen, vom ArbG vorgetragenen oder bei einer > Außenprüfung festgestellten Sachverhalt. Sämtliche ArbN, für die der P...

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