Rz. 51

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für die > Bemessungsgrundlage müssen grundsätzlich alle Sachzuwendungen innerhalb desselben Wirtschaftsjahres (respektive ggf Kalenderjahres; > Rz 42) erfasst werden, die einer Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG zugänglich sind (> Rz 17 ff). Zu Besonderheiten > Rz 46 ff.

 

Rz. 52

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

BMG für die Anwendung des Pauschsteuersatzes (> Rz 59) für Zuwendungen an Dritte sind die Bruttoaufwendungen – also einschließlich > Umsatzsteuer – des zuwendenden Stpfl (§ 37b Abs 1 Satz 2 EStG; Beurteilung und Kritik > Rz 53 f). Der Bruttobetrag kann aus Vereinfachungsgründen mit dem Faktor 1,19 aus dem Nettobetrag hochgerechnet werden (BMF vom 19.05.2015, Rz 14, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eventuelle Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers mindern den Wert der Zuwendung.

Zu Besonderheiten der Bewertung bei Zuwendungen an ArbN verbundener Unternehmen > Rz 57.

 

Rz. 53

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Abweichend von § 8 Abs 2 Satz 1 EStG wird im § 37b EStG zur Vereinfachung auf die tatsächlich angefallenen Kosten des zuwendenden Stpfl abgestellt. Besonders in Herstellungsfällen kann deshalb die BMG deutlich anders (idR wohl niedriger) ausfallen als der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort iSd § 8 Abs 2 Satz 1 EStG (> Sachbezüge Rz 38 ff). Die Einbeziehung der USt in die BMG scheint dabei idR sachgerecht, weil mit der Pauschalierung meist die Besteuerung auf der Ebene des Endverbrauchers abgegolten wird (Ausnahme zB > Rz 72).

Wenn die tatsächlichen Kosten nicht direkt ermittelt werden können (zB weil sie Teil einer Gesamtleistung sind), ist der auf die Zuwendung entfallende geschätzte Anteil an den Gesamtaufwendungen anzusetzen. Ergänzend BMF vom 19.05.2015, Rz 14, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12.

Wenn auch für die Stpfl teils vorteilhaft, ist die eigenständige und vom Grundfall abweichende Umgrenzung der BMG in § 37b EStG steuersystematisch allerdings – zB mit Blick auf die Stellung als (bloße) Erhebungsnorm (> Rz 21) – uE kritisch zu beurteilen (vgl auch > Rz 53/1).

 

Rz. 53/1

Zur Ermittlung der > Bemessungsgrundlage bei Veranstaltungen vgl BFH 269, 80 = BStBl 2021 II, 395 mwN. Demnach sind – konsequent im Hinblick auf die Ausführungen in > Rz 53 – in die BMG nach § 37b Abs 1 Satz 2 EStG alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers (ebenso für den äußeren Rahmen auch BFH/NV 2021, 302 = HFR 2021, 276). § 37b Abs 1 Satz 2 EStG enthält für die Bewertung der Zuwendungen eine eigenständige BMG; diese verdränge in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG.

Diese speziell für die Pauschalierungsnorm nachvollziehbare Auslegung des BFH zeigt uE jedoch erneut eine systematische Schwäche der Vorschrift; einer (gesetzlichen) Regelung, die sich an der allgemeinen BMG orientiert und – ungeachtet der (sonstigen) etwaigen vorteilhaften Aspekte einer Pauschalbesteuerung – auch hier nur das der Besteuerung unterwirft, was geeignet ist, beim Empfänger einen geldwerten Vorteil auszulösen, wäre aus unserer Sicht der Vorzug zu geben (vgl auch > Rz 53 aE).

Ergänzend nach seinerzeitigem Sachstand OFD NRW vom 07.09.2017, Kurzinformation LSt Nr 1/2017, DB 2017, 2324 = DStR 2018, 79.

 

Rz. 54

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zugewendet, ist als BMG der gemeine Wert (§ 9 Abs 2 BewG) anzusetzen, wenn dem Zuwendenden keine oder nur geringe Aufwendungen entstanden sind (BMF vom 19.05.2015, Rz 16, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Entsprechendes gilt für eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung. Ergänzend > Rz 72.

 

Beispiel 1:

Das Unternehmen X hat als Büroausstattung das Gemälde eines jungen Künstlers in seinem Betriebsvermögen. Das Unternehmen schenkt das Bild im Hinblick auf die hohen Umsätze des letzten Geschäftsjahres einem guten Kunden. Das Gemälde, das vor 3 Jahren für 2 000 EUR gekauft worden ist, hat zum Stichtag einen gemeinen Wert von 3 000 EUR.

Das Geschenk kann (nur) mit seinem gemeinen Wert iHv 3 000 EUR pauschal besteuert werden (§ 37b Abs 1 EStG).

 

Rz. 55

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zuwendungen an Arbeitnehmer: Für diese Empfänger verweist § 37b Abs 2 EStG generell auf dessen Abs 1 und damit auch auf die dort enthaltene besondere Bewertungsregelung (> Rz 52). Die allgemeine Regelung in § 8 EStG ist insoweit durch § 37b EStG als lex specialis ausgeschlossen (Kritik > Rz 53 f). Es wird auch für die eigenen ArbN auf die tatsächlich angefallenen Kosten des zuwendenden ArbG abgestellt. Das soll der Vereinfachung bei der Ermittlung der BMG dienen.

 

Rz. 56

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

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