Rz. 59

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Pauschsteuersatz, der auf die > Bemessungsgrundlage (> Rz 51 ff) anzuwenden ist, beträgt 30 %. Dieser Pauschsteuersatz berücksichtigt, dass die übernommene Steuer einen weiteren Vorteil für den Empfänger der Sachzuwendungen darstellt, der steuersystematisch ebenfalls als Einnahme zu erfassen wäre. Ausgehend vom geltenden Spitzensteuersatz von 45 % ergibt sich ein maximaler Nettosteuersatz von 81,8 %. Mit der Begrenzung des Pauschsteuersatzes auf 30 % trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass nur wenige Empfänger von Sachzuwendungen der Besteuerung mit dem Spitzensteuersatz unterliegen. Zudem werden in der betrieblichen Praxis teils Sachverhalte der Besteuerung unterworfen, die bei den Empfängern eigentlich gar nicht zu einer Steuerlast führen (obwohl diese herausgerechnet werden können; > Rz 21 f mwN). Kritisch zur Höhe des Steuersatzes von Wolfersdorff, DB 2018, 1103 (1106f).

 

Rz. 60

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Hinzu kommen die ebenfalls pauschal bemessenen Zuschlagsteuern, soweit das jeweils gesetzlich vorgesehen ist:

der > Solidaritätszuschlag iHv 5,5 % der EStG. Die Pauschsteuer nach § 37b EStG ist zwar eine ESt (vgl § 1 Abs 1 SolZG), gilt aber als LSt (vgl § 37b Abs 4 Satz 1 EStG iVm § 3 Abs 2a SolZG); zum Steuersatz vgl § 4 Satz 1 SolZG (> Anh 3); sowie
die > Kirchensteuer (vgl § 51a Abs 1 EStG). Für die Ermittlung der KiSt ist bei Anwendung des § 37b EStG nach den Ländererlassen vom 08.08.2016 (BStBl 2016 I, 773; > Anh 16) zu verfahren. Ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 295 ff.
Zur Beitragspflicht in der > Sozialversicherung vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 14 SvEV (> Anh 15; Kritik > Rz 60/1). Beitragsfrei sind lediglich Zuwendungen nach § 37b Abs 1 EStG, soweit die Zuwendungen an ArbN eines Dritten erbracht werden und diese nicht ArbN eines mit dem Zuwendenden > Verbundene Unternehmen sind (ergänzend > Rz 29).

Möchte der Zuwendende auch in anderen Fällen – vor allem bei Leistungen an eigene ArbN – die SV-Beiträge abgeltend übernehmen, so bedarf es einer Nettohochrechnung (> Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber), wenn man davon ausgeht, dass übernommene Beiträge keine ihrerseits pauschalierungsfähigen > Sachbezüge darstellen (vgl zur Abgrenzung auch > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 242/2).

 

Rz. 60/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Stellungnahme zur Situation in der > Sozialversicherung: Der fehlende Gleichlauf von LSt und SozVers stellt eine der praktisch bedeutendsten Anwendungsschwierigkeiten des § 37b EStG dar (vgl auch Hilbert, Lohnsteuerrecht in der Unternehmenswirklichkeit, Diss Siegen 2017, 282 sowie ausführlich von Wolfersdorff, ifst-Schrift 522, 2018, 84ff). Es würde sich empfehlen, hier durch Gesetzesanpassung eine notwendige Vereinfachung herbeizuführen, die ebenfalls eine abgeltende Beitragsübernahme erlaubt.

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