Rz. 71

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Beim Empfänger der Zuwendung bleiben sowohl die Zuwendung als auch die Pauschalsteuer bei der Ermittlung seiner > Einkünfte im Veranlagungsverfahren in Deutschland außer Ansatz (§ 37b Abs 3 Satz 1 iVm § 40 Abs 3 Satz 3 EStG). Die ESt auf den geldwerten Vorteil ist mit der Pauschsteuer abgegolten. Er muss den Vorteil nicht mehr als Teil seiner Einkünfte in seiner > Steuererklärung aufführen. Die Pauschalsteuer wird nicht auf die ESt angerechnet (§ 37b Abs 3 Satz 1 iVm § 40 Abs 3 Satz 4 EStG). Die etwa gegebene (dortige) Steuerpflicht eines im > Ausland Rz 1 ansässigen Zuwendungsempfängers kann § 37b EStG als Teil des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts nicht abgelten, weshalb diese Zuwendungen bei der Ermittlung der Pauschsteuer ausgenommen sind (> Rz 22).

 

Rz. 72

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Empfänger wird – wie bei der pauschalen Lohnsteuer (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 3) – aus der Steuerschuldnerschaft entlassen (> Rz 61). Das gilt auch, soweit der Zuwendungsempfänger der KöSt/GewSt unterliegt.

Wird das Wirtschaftsgut beim Empfänger Teil des Betriebsvermögens, gilt sein gemeiner Wert (§ 9 Abs 2 BewG) als Anschaffungskosten (§ 6 Abs 4 EStG; vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 28, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Ergänzend > Rz 54.

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