Rz. 61

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

§ 40 Abs 3 EStG ist auf die pauschale ESt sinngemäß anzuwenden (§ 37b Abs 3 Satz 2 EStG). Das bedeutet: Bei Ausübung der Wahl für § 37b EStG entsteht mit dem Zufluss der Zuwendung der Steueranspruch (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 29, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Der zuwendende Stpfl/ArbG hat die Pauschalsteuer im Verhältnis zum FA zu übernehmen. Er wird insoweit zum Steuerschuldner. Es gilt Entsprechendes wie zu den §§ 40ff EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 3 ff [6]). > Rechtsbehelfe bei Meinungsverschiedenheiten über den Wert der Zuwendung können nur zwischen dem Zuwendenden und seinem > Betriebsstätten-Finanzamt geführt werden.

 

Rz. 62

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Übernahme der Pauschalsteuer schließt uE zivil-/arbeitsrechtlich nicht aus, dass der Empfänger der Zuwendung im Einzelfall die Pauschalsteuer im Verhältnis zum Stpfl/ArbG übernimmt. Eine > Steuerumgehung ist das nicht. Allerdings ist dann über § 37b Abs 3 Satz 2 EStG der § 40 Abs 3 Satz 2 HS 2 EStG anzuwenden mit der Folge, dass die überwälzte Pauschalsteuer die BMG nicht mindert (> Überwälzung der Lohnsteuer).

 

Rz. 63

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Vor allem für ihre Erhebung gilt die Pauschalsteuer kraft gesetzlicher Fiktion insgesamt als Lohnsteuer (vgl § 37b Abs 4 Satz 1 EStG). Auf die Pauschalsteuer sind zusätzlich der > Solidaritätszuschlag und > Kirchensteuer zu erheben (> Rz 60).

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