Rz. 17

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Da eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG nur für sämtliche dafür in Betracht kommenden Sachzuwendungen zulässig ist (zu Ausnahmen > Rz 46 ff), ist ihre Eingrenzung von erheblicher Bedeutung.

Die Pauschalierung gilt für > Sachbezüge, und zwar

Abs 1 Satz 1 Nr 1: betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
Abs 1 Satz 1 Nr 2: Geschenke iSd § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG.

Nach BFH 260, 526 = BStBl 2018 II, 389 (dazu Hilbert, BB 2018, 1384) reicht es zur Erfüllung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung nach der Nr 1 nicht aus, dass die Zuwendung des Stpfl zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger hinzutritt. Ua zur Zusätzlichkeit zudem Haupt, DStR 2017, 2526.

Siehe zur Anwendung des § 37b EStG zur Versteuerung von Geschenken an ArbN von Geschäftspartnern nach Nr 2 auch FG HB vom 17.01.2017 – 1 K 111/16 (5), DStRE 2017, 1481.

 

Rz. 18

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für eine Pauschalbesteuerung in Betracht kommen Sachgeschenke aus besonderem Anlass. Geschenke idS sind auch Nutzungsüberlassungen (BMF vom 19.05.2015, Rz 9c, BStBl 2015 I, 468; insoweit gleich auch die geänderte Version dieser Rz nach BMF vom 28.06.2018, BStBl 2018 I, 814; > Rz 12). Zu erfassen sind deshalb auch > Incentives, wie zB Reisen mit touristischem Hintergrund (glA L/B/P/Hildesheim, § 37b EStG Rz 6a), die Überlassung eines Fahrzeugs oder von Sportgeräten aller Art zur privaten Nutzung oder Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen (dafür gilt die hinsichtlich der Aufteilung von > Betriebsausgaben [> Rz 58] weiterhin anwendbare VIP-Logen-Regelung, vgl BMF vom 22.08.2005, BStBl 2005 I, 845 und vom 11.07.2006, BStBl 2006 I, 447; > VIP-Sponsoring; zur Bestimmung der > Bemessungsgrundlage bei Veranstaltungen > Rz 53/1 mwN).

 

Rz. 19

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Begünstigt sind nicht nur Sachbezüge, die Geschenke iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG sind, sondern jede betrieblich veranlasste Sachzuwendung, sofern sie zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung (> Rz 17) erbracht wird; zur Definition > Geschenke Rz 3. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen Zuwendendem und Leistungsempfänger ein Grundgeschäft vereinbart ist, zu dem die Zuwendung in einem hinreichend konkreten Zusammenhang steht, und diese zusätzlich (also freiwillig = ohne vertragliche Verpflichtung) zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt.

 

Beispiel:

Ein Unternehmer schließt mit einem Großkunden einen Rahmenvertrag, nach dem dessen ArbN beim Kauf von Waren vom Unternehmer ein besonderer Rabatt eingeräumt wird.

Der Großkundenrabatt ist weder Geschenk iSd § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG noch eine zusätzliche betriebliche Zuwendung, weil er Vertragsgegenstand zwischen Unternehmer und Großkunde und deshalb Teil der vereinbarten Leistungsbeziehung ist. Es handelt sich nicht um einen Fall des § 37b EStG.

Nicht von § 37b Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG erfasst werden solche Zuwendungen, die erst zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 9a, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12; BFH 244, 29 = BStBl 2015 II, 490; ebenso FG SN vom 09.03.2017 – 6 K 1201/16, BB 2017, 1891, kritisch dazu Hilbert, NWB 2017, 2091 und BB 2017, 1895).

Es kommt aber nicht darauf an, ob der zuwendende Stpfl seine Aufwendungen in vollem Umfang als BA abziehen kann oder daran durch ein Abzugsverbot gehindert ist (> Rz 75 ff). Deshalb können zB Reisen und andere > Incentives, die als Belohnung zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt werden, in die Pauschalierung einbezogen werden. Aber auch Zuwendungen mit einem Wert von weniger als dem in § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG genannten Grenzbetrag iHv 35 EUR sind in die Pauschalierung der ESt einzubeziehen (BFH 243, 233 = BStBl 2015 II, 455). Zuzahlungen des Empfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die > Bemessungsgrundlage (zu dieser > Rz 51 ff). Keine Auswirkung auf die BMG haben jedoch Zuzahlungen, die ein Dritter leistet.

Ergänzend zur betrieblichen Veranlassung zB Rätke, BBK 2015, 549 [550] mit Beispielen.

 

Rz. 20

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

§ 37b EStG kann auch angewendet werden, wenn die Aufwendungen für eine Sachzuwendung beim Zuwendenden ganz oder teilweise unter das Abzugsverbot des § 160 AO fallen. Mehrere Zuwendungen innerhalb desselben Wirtschaftsjahres, bei denen § 160 AO zum Abzugsverbot für die Aufwendungen führt (> Schmiergelder), sind bis zu den Höchstbeträgen (> Rz 37 ff) pauschal besteuerbar (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 34, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12).

 

Rz. 21

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Grundsätzlich kommen nur solche Sachzuwendungen für eine Besteuerung in Betracht, die als Einnahme besteuerbar sind. Auch § 37b EStG steht im Abschnitt VI des EStG, der die Steuererhebung betrifft, mithin steuerpflichtige > Einnahmen voraussetzt. § 37b EStG begründet somit keine weitere eigenständige Einkunftsart (> Einkünfte Rz 1 f...

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