Rz. 46

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Eine zunächst beabsichtigte einheitliche Ausübung des Wahlrechts (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 16/ 2712) ist dem Wortlaut des § 37b EStG nicht zu entnehmen. Deshalb wird die Einheitlichkeit der Ausübung des Wahlrechts in folgenden Fällen durchbrochen:

Zunächst sind sämtliche Zuwendungen ausgenommen, für die ein Ausschlusstatbestand gilt (> Rz 24, 34).

 

Rz. 47

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Das Wahlrecht für Zuwendungen an Dritte (1. Regelungskreis) und an eigene Arbeitnehmer (2. Regelungskreis) kann der Stpfl/ArbG jeweils gesondert ausüben (BMF vom 19.05.2015, Rz 4, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12; BFH 254, 319 = BStBl 2016 II, 1010).

 

Rz. 48

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zuwendungen an ArbN > Verbundene Unternehmen iSv § 15ff AktG oder § 271 HGB, die eigentlich in die Pauschalierung nach § 37b Abs 1 EStG einzubeziehen sind, dürfen individuell besteuert werden, auch wenn der Stpfl die übrigen Zuwendungen an Dritte nach § 37b Abs 1 EStG pauschal besteuert hat (BMF vom 19.05.2015, Rz 5, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Für diese Ausnahme findet sich keine gesetzliche Rechtfertigung; es handelt sich uE um eine Billigkeitsmaßnahme (> Billigkeit). Ergänzend > Rz 56, 57.

 

Rz. 49

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Das Wahlrecht kann jeweils getrennt für Zuwendungen ausgeübt werden, die unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Empfängern gewährt werden. Davon ausgenommen ist nur ein im > Ausland Rz 1 ansässiger Zuwendender (Steuerpflichtiger [> Rz 13]; das ergibt sich uE aus BMF vom 19.05.2015, Rz 6, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12).

 

Rz. 50

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Besteuerungen für > Sachbezüge an ArbN, die der ArbG im laufenden Kalenderjahr bereits mit einem betriebsindividuellen Steuersatz nach § 40 Abs 1 EStG pauschal besteuert hat, bevor er sich für eine Anwendung von § 37b EStG entscheidet, müssen nicht rückgängig gemacht werden (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 22, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Auch für diesen Teil der Sachzuwendungen ist also eine Ausnahme von der einheitlichen Ausübung des Wahlrechts gegeben. Zu weiteren Einzelheiten im Verhältnis von § 37b und § 40 Abs 1 EStGPauschalierung der Lohnsteuer Rz 107 ff.

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