Rz. 24

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bestimmte Sachzuwendungen kommen für eine Pauschalbesteuerung nicht in Betracht. Sie werden mithin auch durch die Ausübung des Wahlrechts für oder gegen eine Pauschalbesteuerung (> Rz 46 ff) nicht betroffen. Von einer Pauschalierung ausgeschlossen sind:

Zuwendungen in > Geld,
betrieblich veranlasste Geschenke (> Rz 17) bis zur > Freigrenze von 10 EUR (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 Satz 2 EStG; vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 10, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12; entgegen BFH 243, 233 = BStBl 2015 II, 455),
Streuwerbeartikel (zu diesen zB OFD Frankfurt vom 27.02.2019 – S 2145 A – 005 – St 210) und geringwertige Warenproben, die wie bisher unbesteuert bleiben,
Aufmerksamkeiten iSv > R 19.6 LStR an Dritte bis 60 EUR (BMF vom 19.05.2015, Rz 19, Rz 12),
Bewirtungsaufwendungen, für deren Besteuerung bereits Vereinfachungsregelungen bestehen (> R 4.7 Abs 3 EStR; > R 8.1 Abs 8 Nr 1 LStR), es sei denn, die Bewirtung ist Teil einer nach § 37b EStG pauschalierungsfähigen Gesamtleistung oder sie findet im Rahmen von Repräsentationsaufwendungen iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 4 EStG statt (BMF vom 19.05.2015, Rz 10, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12),
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen, die der Stpfl nach § 37a EStG besteuert hat (dazu > Rz 1–9),
Zuwendungen, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährt werden und die deshalb zB verdeckte Gewinnausschüttungen iSd § 8 Abs 3 Satz 2 KStG sind (vgl die Gesetzesbegründung – BT-Drs 16/2712; BMF vom 19.05.2015, Rz 9, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12; BFH 244, 29 = BStBl 2015 II, 490; allgemein zur vGA > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 14 ff),
Sachzuwendungen, die Teil der vereinbarten Leistung/Gegenleistung sind. Damit wird eine Umwandlung von regulär zu besteuernden Vergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen ausgeschlossen,
Zuwendungen, deren Wert den Höchstbetrag überschreitet (> Rz 37),
Ausgaben von Bonuspunkten (ggf in Form von Prämien bei Teilnahme eines Kunden an einem solchen Bonusprogramm; möglicherweise Pauschalierung nach § 37a EStGRz 1 ff; vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 9d, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12),
Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben oder sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen, sofern sie beim Empfänger – was regelmäßig der Fall sein wird – nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen > Einnahmen führen; andernfalls können sie jedoch nach § 37b EStG pauschaliert werden (vgl das entsprechende Änderungsschreiben des BMF vom 28.06.2018, BStBl 2018 I, 814, > Rz 12).
 

Rz. 25

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Gibt der Empfänger eine Zuwendung unmittelbar an einen Dritten weiter, die er selbst unter Anwendung des § 37b EStG erhalten hat, entfällt eine erneute Pauschalierung nach § 37b EStG, weil bereits die erste Pauschalierung die Besteuerung des (Letzt-)Empfängers abgilt (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 12, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12).

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