Rz. 33

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Auch für Zuwendungen an eigene ArbN gelten grundsätzlich die > Rz 24, 25, die bestimmte Zuwendungen von der Pauschalbesteuerung ausnehmen. Zudem müssen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten > Arbeitslohn erbracht werden (vgl § 37b Abs 2 Satz 1 EStG; zum mittlerweile gesetzlich definierten Zusätzlichkeitserfordernis vgl § 8 Abs 4 EStG). Die > Gehaltsumwandlung von regulär zu besteuernden Vergütungen (Geldlohn) in pauschal besteuerte Sachzuwendungen ist ausgeschlossen (vgl BMF vom 19.05.2015 Rz 9b, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Ergänzend > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers.

 

Rz. 34

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Pauschalbesteuerung ist ferner ausgeschlossen für weitere Sondertatbestände, für die besondere gesetzliche Bewertungsvorschriften oder eigene Pauschalierungsmöglichkeiten die Besteuerung bereits anderweitig vereinfachen. Dazu gehören

die in § 8 Abs 2 Satz 2 bis 5 EStG geregelte Besteuerung von Firmenwagen (> Kraftfahrzeuggestellung),
Sachbezüge, für die § 8 Abs 2 Satz 6 und 7 EStG amtliche > Sachbezugswerte vorsieht (> Anh 15; > Sachbezüge Rz 33),
Sachbezüge, für die auf der Grundlage von § 8 Abs 2 Satz 10 EStG Durchschnittswerte festgesetzt worden sind (> Sachbezüge Rz 65 ff, > Anh 15),
Sachbezüge, für die eine Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG in Betracht kommt; es ist ausreichend, wenn die Sachbezüge dem Grunde nach gemäß § 8 Abs 3 EStG zu bewerten sind (> Rabatte Rz 13),
Sachbezüge in Form einer Unternehmensbeteiligung des ArbN, soweit sie im Rahmen des § 3 Nr 39 EStG überlassen werden (> Mitarbeiterkapitalbeteiligung; BMF vom 16.11.2021, Rz 24, BStBl 2021 I, 2308, > Anh 2 Vermögensbeteiligungen),
Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen, die nach § 37a EStG (> Rz 1–9) pauschal besteuert werden,
Teile des Arbeitslohns, die nach § 40 Abs 2 EStG pauschal besteuert werden (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff),
Zuwendungen, soweit sie nach § 40 Abs 1 EStG pauschaliert worden sind (§ 37b Abs 2 Satz 2 HS 2 EStG); kann diese Pauschalierung noch geändert werden, besteht letztlich ein einheitlich für alle ArbN anzuwendendes Wahlrecht, nach Rückabwicklung alternativ § 37b EStG zur Anwendung zu bringen (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 22, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 108),
steuerfreie Aufmerksamkeiten (> Geschenke Rz 12 ff) bis zur > Freigrenze von 60 EUR (> R 19.6 LStR) sowie andere Leistungen des ArbG, die nicht zum Arbeitslohn gehören, weil ihnen ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse und besondere betriebsfunktionale Zielsetzungen zugrunde liegen (> R 19.3 Abs 2 LStR; > Arbeitslohn Rz 55 ff),
Zuwendungen, soweit deren Wert den Höchstbetrag überschreitet (> Rz 37).
 

Rz. 35

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Da Sachbezüge bis zur Freigrenze von 50 EUR monatlich auf der Empfängerseite nicht zu stpfl > Arbeitslohn führen (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG), kommen sie – wie andere steuerfreie Sachbezüge – für eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG nicht in Betracht, sind also von der > Bemessungsgrundlage auszunehmen. Andererseits bleiben bei der Prüfung dieser Freigrenze Sachbezüge, die bereits nach § 37b EStG oder nach § 40 EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz (> Sachbezüge Rz 50 ff, vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 17, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12).

 

Rz. 36

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Randziffer einstweilen frei.

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