Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Stellt das FA fest, zB bei einer > Außenprüfung, dass es LSt nachfordern muss, erlässt es idR einen Haftungsbescheid. Stattdessen kann der ArbG seine Zahlungsverpflichtung auf einem Vordruck schriftlich anerkennen. Das Anerkenntnis (§ 42d Abs 4 Satz 1 Nr 2 EStG) steht einer Steueranmeldung (> Lohnsteuer-Anmeldung) und damit einer Steuerfestsetzung unter > Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 167 Abs 1 Satz 3, 168 Satz 1 AO). Das FA muss deshalb keinen Haftungsbescheid gegen den ArbG erlassen, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Anerkenntnis nicht nachkommen will. Sein Zahlungsanerkenntnis kann er nur mit Zustimmung des FA ändern oder widerrufen. Nach einer abschließenden Prüfung des Steuerfalls ist der Vorbehalt der Nachprüfung durch besonderen Bescheid aufzuheben (§ 164 Abs 2, 3 AO). Zu weiteren Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 227 ff.

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