Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Anpassung des Abschn. 18.9 Abs. 1 UStAE
Der Abschnitt zum Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung wird nun wie folgt gefasst (letzter Satz neu):
"(1) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 16 Abs. 5a, § 18 Abs. 5a UStG; Abschnitt 16.3). Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. §§ 167 und 168 AO sind anzuwenden."
Hinweis: Die §§ 167, 168 AO regeln das Verfahren bei Abgabe von Steueranmeldungen. Eine Steueranmeldung hat danach grundsätzlich die Wirkung einer Steuerfestsetzung, die kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht.
Die Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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