Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Mit dem Seeschifffahrts-AnpG vom 09.09.1998 (BGBl 1998 I, 2860 = BStBl 1998 I, 1158) ist die hier nicht näher erläuterte sog Tonnagebesteuerung eingeführt worden (vgl § 5a EStG). Gleichzeitig wurde in § 41a Abs 4 EStG die Regelung aufgenommen, dass ArbG, die bestimmte Handelsschiffe (> Rz 6) unter deutscher Flagge betreiben, vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden LSt für bestimmte ArbN (> Rz 3 ff) grundsätzlich einen Betrag von 40 % der LSt (später übergangsweise erhöht auf 100 %, vgl > Rz 2) abziehen und vereinnahmen dürfen. Der Regelung, die seit 1999 gilt, hat die EU-Kommission (> Europäische Union Rz 1/1) zugestimmt (vgl DB 1999, 1980).

Es handelt sich um eine reine Subventionsvorschrift, die in den Verfahrensvorschriften des EStG deplatziert ist. Zur Bewertung der Regelung im Übrigen > Rz 11 und > Rz 12.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Durch Art 1 des Gesetzes zur Änderung des EStG zur Erhöhung [sic!] des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 24.02.2016 (BGBl 2016 I, 310) wurde die Bestimmung des § 41a Abs 4 EStG für die Dauer von 60 Monaten modifiziert. In dieser Zeit dürfen die betroffenen ArbG nicht nur 40 %, sondern die gesamte LSt (100 %) abziehen und einbehalten. Außerdem ist der Personenkreis der ArbN (> Rz 3) insoweit verändert worden, als diese in dem genannten Zeitraum nicht mehr für einen zusammenhängenden Zeitraum von 183 Tagen für den ArbG auf einem qualifizierten Handelsschiff tätig sein müssen. Die Interimsregelung ist erstmals für laufenden > Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) anzuwenden, der – bei einem monatlichen > Lohnzahlungszeitraum – für den Juni 2016 gezahlt wurde, oder für > Sonstige Bezüge, die nach dem 31.05.2016 zugeflossen sind (vgl Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des EStG zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 18.05.2016, BGBl 2016 I, 1248 = BStBl 2016 I, 503; Inkrafttreten nach entsprechender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission; dazu auch > Rz 3 und > Rz 6). Der Zeitraum endet somit mit dem Lohnzahlungszeitraum Mai 2021. Vorbehaltlich einer Verlängerung oder Neuregelung gilt anschließend wieder die unter > Rz 1 genannte vorherige Fassung des § 41a Abs 4 EStG.

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

BMG für die Subvention des Reeders in Höhe von 40 % (bzw übergangsweise 100 %, vgl > Rz 2) ist die LSt, die dieser als ArbG vom > Arbeitslohn seiner ArbN einzubehalten und abzuführen hat, wenn diese Arbeitslohn für eine Beschäftigung als Besatzungsmitglied auf einem qualifizierten Handelsschiff (> Rz 6) beziehen. Bei Seeleuten, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen) arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen der > Europäische Union oder des > Europäischer Wirtschaftsraum eingesetzt werden, darf Lohnsteuer jedoch nur einbehalten werden, wenn die Seeleute Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind (vgl Hinweis der Kommission der > Europäische Union bei der Genehmigung der Subvention, BGBl 2016 I, 1248 = BStBl 2016 I, 503). Besatzungsmitglieder sind alle ArbN des Reeders vom Kapitän über das technische bis hin zum Servicepersonal, die in einem Heuerverhältnis beschäftigt werden und deshalb Anspruch auf eine Dienstbescheinigung haben (§§ 33 SeeArbG; > R 41a.1 Abs 5 LStR). ArbN, die als Personal eines Pächters der Serviceeinrichtungen (zB Schiffssicherheit, Feuerschutz) im Schiffsbetrieb an Bord von Fähren tätig sind, sind keine Besatzungsmitglieder iSd SeeArbG (BAG vom 17.02.1998 – 9 AZR 725/96, DB 1998, 2374 = NZA 1998, 1068 zur Regelung im früheren Seemanngesetz – SeemG).

 

Rz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Nach der bis zum 31.05.2016 geltenden Fassung des § 41a Abs 4 und nach geltender Rechtslage erneut ab Juni 2021 (Ablauf der für 60 Monate geltenden Sonderregelung; vgl > Rz 2) muss der > Arbeitslohn einem Besatzungsmitglied für eine zusammenhängende Beschäftigungsdauer auf einem begünstigten Handelsschiff von mehr als 183 Tagen gezahlt werden. Diese 183 Tage müssen aber nicht zu demselben Kalenderjahr gehören. Der ArbN ist auch dann "zusammenhängend" beschäftigt, wenn er in diesen 183 Tagen ohne zeitliche Unterbrechung auf mehreren begünstigten Handelsschiffen des ArbG eingesetzt wird. Es muss sich jedoch um eigene oder gecharterte Schiffe des ArbG handeln; Einsätze auf Schiffen Dritter bleiben unberücksichtigt (BFH 234, 204 = BStBl 2011 II, 986).

 

Rz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die ArbN müssen in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein, weil sonst keine LSt anfällt. Zur Steuerpflicht von > Schiffspersonal Rz 1 ff; ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 49. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist für ArbN mit Steuerklasse V oder VI die für Steuerklasse I anfallende LSt anzusetzen (§ 41a Abs 4 Satz 4 EStG).

 

Rz. 6

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Für die Subvention qualifizierte Schiffe sind eigene oder gecharterte Handelsschiffe des ArbG (> Rz 7), die in einem inländischen ...

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