Rz. 49

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Seeleute, die ohneWohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt auf dem deutschen Festland (zB im > Ausland geheuertes Ersatzpersonal, zusätzliches Personal) nur vorübergehend (nicht mehr als 6 Monate) auf deutschen Handelsschiffen in deutschen Küstengewässern oder auf hoher See fahren, sind mit ihren > Inländische Einkünfte beschränkt steuerpflichtig. Beschränkt steuerpflichtige Seeleute, die ihr Einkommen im Wesentlichen in Deutschland versteuern, können sich aber wie unbeschränkt Stpfl besteuern lassen, wenn dies günstiger ist (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff; > Rz 2/1, 6/2 mwN).

Zu den Einzelheiten > Schiffspersonal Rz 14 ff.

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