Schrifttum:

Diebold, Einzelprobleme zur LSt-Anmeldung und ArbG-Haftung im Hinblick auf die AO, BB 1978, 854;

H.J. Schwarz Zur verfahrensrechtlichen Situation des ArbG im LSt-Anmeldungsverfahren, DStR 1980, 480;

Offerhaus, LSt-Recht für ArbG, 1981, 130;

Kruhl, Fließbandarbeit des Gesetzgebers, BB 1998, 1769;

Voss/Unbescheid Einbehaltung der LSt nach dem SeeschiffahrtsanpassungsG, DB 1998, 2341;

Seitz/Nägele, Steuerabzug durch den ArbG ab 01.01.1999, 14. Aufl;

Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Lohnsteuerbescheinigung".

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 18.06.1999, DStR 1999, 1230;

BMF v 27.01.2004, BStBl I 2004, 173;

BMF v 21.10.2003, BStBl I 2003, 559.

I. Zur Entstehung

 

Rn. 1

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Seit der Einführung der Vorschrift zur Anmeldung der LSt mit Wirkung ab 1975 wurden die Grenzen für die Anmeldezeiträume zweimal, zuletzt durch JStG 1997 v 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) geändert. Aufgrund des G zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschiffahrt an den internationalen Standard (SeeschiffahrtsanpassungsG), BGBl I 1998, 2860, wurde § 41a EStG mit Wirkung ab 01.01.1999 um den Abs 4 erweitert. Durch das StEuglG v 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) wurden die DM-Werte durch Euro-Werte ersetzt. Mit StÄndG v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) wurde im Abs 1 die elektronische Übermittlung der LSt-Anmeldung mit Wirkung ab 01.01.2005 eingeführt. Das SteuerbürokratieabbauG v 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) passte den Wortlaut an die Änderungen hinsichtlich der Datenfernübertragung an und führte erneut zu einer Erhöhung der Beträge für die Bestimmung der LSt-Anmeldezeiträume.

II. LSt-Anmeldung

A. Verpflichtung des ArbG

1. Grundsatz

 

Rn. 2

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Der ArbG hat über die einzubehaltende und für die zu übernehmende LSt eine LSt-Anmeldung beim Betriebsstätten-FA einzureichen, § 41a Abs 1 Nr 1 EStG. Sollte für einen LSt-Anmeldungszeitraum keine Steuer anzumelden sein, da keine LSt einzubehalten bzw zu übernehmen war, so entbindet dies nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung. Ggf muss der ArbG die LSt mit EUR 0 anmelden. Die Anmeldung der LSt durch den ArbG bildet die Rechtsgrundlage für deren Zahlung an das FA, s BFH BStBl II 1996, 87. Die Pflicht zur LSt-Anmeldung ist unabhängig von der tatsächlichen Abführung der LSt.

Obwohl der ArbG die Summe der einbehaltenen und übernommenen LSt abzuführen hat, geht die Verpflichtung bei der LSt-Anmeldung durch die Angabe der LSt über eine reine Mitteilung hinaus. Kommt der ArbG dieser Verpflichtung nicht in vollem Umfang nach, kann das FA die LSt abweichend festsetzen. Der Umfang der einzubehaltenden und abzuführenden LSt entspricht dem Betrag, für den eine Haftung des ArbG nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG in Betracht kommt.

Eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der LSt-Anmeldung entsteht erst, wenn der ArbG keine ArbN mehr beschäftig, für die eine LSt anzumelden und abzuführen ist und er dies dem FA mitteilt, R 41a.1 Abs 1 LStR 2008. In Insolvenzfällen trifft den Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Abgabe der LSt-Anmeldungen, soweit er als ArbG die Arbeitsverträge mit den ArbN fortführt. Denn nur in diesem Fall zahlt er den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung, FG Nds EFG 2007, 1272 rkr.

Der ArbG ist zum Einbehalt der LSt und deren Abführung an das FA verpflichtet, kurz er ist Entrichtungsschuldner. Schuldner der LSt ist der ArbN (§ 38 Abs 2 EStG). Die in der LSt-Anmeldung festgesetzte Steuer richtet sich als Entrichtungspflicht gegen den ArbG und als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gegen den ArbN. Übernimmt der ArbG jedoch gem § 40 Abs 3 EStG die pauschale LSt, so wird er neben seiner Eigenschaft als Entrichtungsschuldner auch Steuerschuldner. Die Änderung des Wortes "Summe" in "Summen" durch das JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl 2006, 2878) unterstreicht diese Differenzierung zwischen den einzubehaltenden LSt, wobei diese Gesetzesänderung lediglich klarstellenden Charakter hat.

2. Einheitliche LSt-Anmeldung

 

Rn. 3

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Nach R 41a.1 Abs 2 LStR 2008 ist für jede Betriebsstätte und für jeden LSt-Anmeldungszeitraum eine einheitliche LSt-Anmeldung einzureichen. Für Zwecke des LSt-Abzugs ist die Betriebsstätte als der Betrieb oder der Teil des Betriebs des ArbG definiert, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, § 41 Abs 2 EStG. Die Abgabe mehrerer LSt-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben LSt-Anmeldungszeitraum, zB getrennt nach einzubehaltender und pauschalierter LSt, ist nicht gestattet.

3. Form

 

Rn. 4

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Die LSt-Anmeldung ist nach amtlichem Vordruck abzugeben. Abweichungen vom amtlichen Vordruck können von der zuständigen OFD widerruflich gestattet werden. Die dann verwendeten Vordrucke müssen jedoch den in BMF v 09.01.1992, BStBl I 1992, 82 idF BMF v 11.05.2004, BStBl I 2004, 475 enthaltenen Erfordernissen entsprechen. Die nach dem BMF-Schreiben v 09.01.1992 erteilten Zulassungen gelten weiterhin, sofern die Grundsätze des BMF-Schreibens v 11.05.2004 beachtet werden. Als Anlage zu dem og BMF-Schreiben v 11.05.2004 ist ein Merkblatt über die V...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge