Rz. 10

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Das >  Bundeszentralamt für Steuern hält für den Abruf durch den ArbG über das Internet folgende Daten bereit (§ 39e Abs 3 EStG): Die > Identifikationsnummer des ArbN, den Tag seiner Geburt, das Merkmal für den KiSt-Abzug (> Rz 12) und die folgenden LSt-Abzugsmerkmale (§ 39 Abs 4 EStG):

Steuerklasse (§ 38b Abs 1 EStG); im Einzelnen > Steuerklassen,
Faktor (§ 39f EStG); im Einzelnen > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 110 ff,
Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Abs 2 EStG); im Einzelnen > Kinderfreibeträge Rz 122 ff, > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 38 ff,
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a EStG; zu Letzterem > Grundfreibetrag Rz 2 ff). Hierzu gehört auch ein > Behinderten-Pauschbetrag und > Hinterbliebenen-Pauschbetrag iSv § 33b Abs 1 bis 5 EStG. Im Einzelnen > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 45 – 80,
Höhe der Beiträge für eine PKV und PflV für die Dauer von 12 Monaten, wenn der ArbN dies beantragt (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 Buchst d EStG [Umsetzung in einer weiteren Ausbaustufe – § 52 Abs 36 EStG –; bis dahin Nachweise laut BMF vom 26.11.2013, BStBl I 2013, 1532, vgl Tz 6.1]); im Einzelnen > Vorsorgepauschale Rz 20 ff,
Mitteilung, dass der Arbeitslohn nach einem DBA vom LSt-Abzug freigestellt ist (> Rz 21).
 

Rz. 11

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Der von der Steuerkarte her bekannte Gemeindeschlüssel (AGS) gehört nicht zu den LSt-Abzugsmerkmalen. Er ist nicht mehr maßgeblich für Zwecke der > Zerlegung der Lohnsteuer (vgl § 7 Abs 2 Satz 2 ZerlG idF ab 2012).

 

Rz. 12

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Die dem KiSt-Abzug durch den ArbG dienende Religionszugehörigkeit wird dem ArbG zusammen mit den LSt-Abzugsmerkmalen ieS bereitgestellt, soweit die Erhebung der KiSt den FinBeh übertragen ist. Der ArbN kann nicht verlangen, dass seine Kirchenzugehörigkeit dem ArbG nicht mitgeteilt wird. Bei Ehegatten/> Lebenspartner wird (mit Ausnahme der Bundesländer Bayern, Bremen und Niedersachsen, in denen der ‚Halbteilungsgrundsatz‘ nicht gilt) ggf auch das KiSt-Abzugsmerkmal des Ehegatten oder Lebenspartners angegeben. Zu Einzelheiten > Kirchensteuer Rz 42 ff.

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