Rz. 18

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ein ArbG ist zur Durchführung des LStJA für das zu Ende gehende Ausgleichsjahr verpflichtet (§ 42b Abs 1 EStG), wenn er am 31.12. mindestens 10 ArbN beschäftigt; ArbG mit weniger ArbN steht die Durchführung eines LStJA frei. Zu den für einen LStJA zahlenmäßig in Betracht kommenden ArbN gehören nicht nur das Stammpersonal, sondern auch Geringverdiener, bei denen keine LSt einzubehalten war oder deren Arbeitslohn ausschließlich pauschal besteuert worden ist, und ArbN, für die ein LStJA nicht durchgeführt werden darf. Hat der Betrieb für die ArbN anderer ArbG Leistungen erbracht, die zum Arbeitslohn gehören und für die insoweit eine Verpflichtung zum LSt-Abzug besteht (> Entsendung von Arbeitnehmern, > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5ff), erstreckt sich diese Verpflichtung uE nicht auf diese ArbN, weil § 42b Abs 1 Satz 1 EStG nur die ArbN des jeweiligen Betriebs einbezieht ("seinen … Arbeitnehmern, die in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben"). Hat es ein Dritter aber vertraglich übernommen, für den arbeitsrechtlichen ArbG als Dienstleister dessen Pflichten beim LSt-Abzug im eigenen Namen zu übernehmen (vgl § 38 Abs 3a Satz 2–7 EStG), sind die betroffenen ArbN uE aber wie "seine" ArbN zu behandeln. Das gilt erst Recht, wenn einem Dritten kraft Gesetzes generell die Pflichten eines ArbG übertragen werden (vgl § 38 Abs 3a Satz 1 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15).

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