Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Ein ArbN mit mehreren geringbezahlten Dienstverhältnissen kann beim FA beantragen, die gesetzlichen Frei- und Pauschbeträge, die wegen der für das erste Dienstverhältnis anzuwendenden familiengerechten Steuerklasse zu berücksichtigen sind, ganz oder teilweise auf sein zweites oder weiteres Dienstverhältnis zu übertragen, um den LSt-Abzug zu mindern. Zum Ausgleich wird zur Berücksichtigung beim LSt-Abzug für das erste Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis IV) ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag als > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10 gebildet (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG). Zu Einzelheiten > Grundfreibetrag Rz 2 ff.

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