Rz. 5

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Das > Betriebsstätten-Finanzamt (> Rz 18 ff) hat auf Anfrage (> Rz 9 ff) eines Beteiligten (> Rz 13 ff) darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (§ 42e EStG; > Rz 23 ff). Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer (vgl zB § 5 KiStG NW; > Kirchensteuer Rz 42 ff) und andere Nebengebiete (> Rz 2).

Vgl außerdem > R 42e LStR sowie den Anwendungserlass der FinVerw unter BMF vom 12.12.2017, BStBl 2017 I, 1656, > Anh 2 Anrufungsauskunft (dazu zB Krause, DB 2018, 346 und ausführlich Hilbert, NWB 2018, 466).

 

Rz. 6

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zweck der Anrufungsauskunft: Der mit der Verpflichtung zum LSt-Abzug und einem sich daraus latent ergebenden Haftungsrisiko belastete ArbG soll sich jederzeit und definitiv Klarheit über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Normen verschaffen können (BFH 225, 50 = BStBl 2010 II, 996; BFH 230, 500 = BStBl 2011 II, 233). Dem dient eine für das FA verbindliche (> Rz 32 ff) Aussage zu Rechtsfragen. Sie schließt eine > Haftung für Lohnsteuer als ermessensfehlerhaft aus, soweit der ArbG der Auffassung des FA folgt (BFH 221, 182 = BStBl 2008 II, 933; > Haftung für Lohnsteuer Rz 108–109). Anrufungsauskünfte haben eine hohe praktische Bedeutung; ihre Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte können im Einzelfall erheblich sein.

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