Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im > Baugewerbe Rz 1 (ULAK) ist seit 2004 für die durch Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe festgelegten Zahlungen an fremde Bauarbeitnehmer zum LSt-Abzug verpflichtet (§ 38 Abs 3a Satz 1 EStG; > Baugewerbe Rz 2).

Auch Entschädigungen für verfallene Urlaubsansprüche unterliegen seit 2004 dem LSt-Abzug durch die ULAK.

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