Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Maler üben eine Auswärtstätigkeit aus, wenn sie bei wechselnden Kunden oder Baustellen arbeiten; zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekosten Rz 20ff. Für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Betrieb gilt die > Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 und Abs 2 EStG nur dann, wenn der ArbN dort seine > Erste Tätigkeitsstätte hat, ansonsten werden für diese Fahrten die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt oder es gilt der amtliche Km-Satz (> Kilometer-Pauschalen Rz 5). Zu Besonderheiten bei > Sammelbeförderung. Zur Behandlung von WK > Arbeitsmittel, > Berufskleidung, > Reisekosten.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Gemeinnützige Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk erhebt von den ArbG Beiträge zur Aufbringung der Mittel für bestimmte Lohnneben- und Lohnersatzleistungen. Diese Beiträge gehören nicht zum Arbeitslohn, unterliegen also nicht dem LSt-Abzug. Zahlt die Kasse selbst Urlaubsgeld oder andere Leistungen unmittelbar an den ArbN, ist sie zum LSt-Abzug verpflichtet (vgl § 38 Abs 3a Satz 1 EStG; zu Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15f). Unter Beachtung von § 39c Abs 3 EStG kann die LSt mit 20 % unabhängig von den persönlichen LSt-Abzugsmerkmalen erhoben werden. Die Kasse haftet neben dem ArbG und dem ArbN als Gesamtschuldner (> Haftung für Lohnsteuer Rz 150/2ff). Soweit in Sonderfällen ein ArbG die Lohnneben- und Lohnersatzleistungen auszahlt, hat dieser den LSt-Abzug hiervon zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn vorzunehmen (vgl OFD Frankfurt/M vom 27.01.2004, DB 2004, 407).

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