Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Arbeitnehmer, die als Dachdecker beschäftigt werden, haben – soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld (> Kurzarbeitergeld Rz 58 ff) sowie > Wintergeld als Mehraufwands-Wintergeld (> Kurzarbeitergeld Rz 73 ff) oder Zuschuss-Wintergeld (> Kurzarbeitergeld Rz 71 f). Diese Leistungen sind steuerfrei nach § 3 Nr 2 EStG (> R 3.2 Abs 3 LStR). Während das Saison-Kurzarbeitergeld dem > Progressionsvorbehalt unterliegt, ist dies beim Wintergeld nicht der Fall. Bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen in den Monaten April bis November wird nach tarifvertraglichen Regelungen ein Ausfallgeld gezahlt, das steuer- und sv-pflichtig ist. Das Ausfallgeld beträgt 75 % des zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls gültigen Stundenlohns, bei Akkordlohn zuzüglich 25 %. Das Ausfallgeld wird vom ArbG ausgezahlt, ihm jedoch auf Antrag von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk erstattet. Zusätzlich hat der ArbG Anspruch auf eine Pauschalerstattung der von ihm für das Ausfallgeld zu tragenden Sozialleistungen iHv 23 %. Ergänzend > Baugewerbe Rz 1, 2.

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zur Finanzierung von Zuschuss- und Mehraufwands- > Wintergeld (> Rz 1) wird eine Winterbeschäftigungs-Umlage von 2 % der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte erhoben, wobei 1,2 % vom ArbG und 0,8 % vom ArbN zu tragen sind (vgl § 3 Winterbeschäftigungs-VO). Der ArbN-Anteil zur Umlage führt zu WK. § 3c Abs 1 EStG (> Werbungskosten Rz 70) steht dem Abzug nicht entgegen, weil zwischen Umlage und späteren steuerfreien Leistungen kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl OFD Münster vom 15.06.2007 – Kurzinformation ESt Nr 016/2007, DB 2007, 1613 = NWB QAAAC-48478).

 

Rz. 3

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Ist ein angestellter Dachdecker nebenberuflich selbständig tätig, kann allein aus einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung noch nicht auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht und somit auf eine > Liebhaberei geschlossen werden (FG Bln-BB vom 19.12.2016 – 9 K 9193/15, DStRE 2017, 1473 = HaufeIndex 10 458 542).

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