Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Wintergeld wird ArbN auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen in Betrieben des > Baugewerbe als Mehraufwands-Wintergeld oder Zuschuss-Wintergeld, die beide Sonderformen des > Kurzarbeitergeld sind, gewährt (§ 102 SGB III; vor dem 01.04.2012 § 175a SGB III). Sie ergänzen das > Saison-Kurzarbeitergeld. Das Wintergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr 2 EStG; > R 3.2 Abs 3 LStR) und unterliegt nicht dem > Progressionsvorbehalt Rz 8/1. § 3c EStG steht dem Abzug des ArbN-Anteils zur Winterbeschäftigungs-Umlage als > Werbungskosten nicht entgegen (OFD Münster vom 15.06.2007, DB 2007, 1613).
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Waldarbeiter der Bundesländer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit witterungsbedingt bis zur Wiederaufnahme der Arbeit beendet wird, erhalten einen auf dem MTV beruhenden, als Wintergeld bezeichneten Zuschuss. Dieses Wintergeld ist nicht gemäß § 3 Nr 2 EStG steuerfrei, sondern unterliegt als sonstiger Bezug dem LSt-Abzug (FinMin NW vom 26.08.1965/16.02.1982, EStG-K § 19 EStG 2.4; FinMin HB vom 30.12.1982 – S 2332–2100, StLex 4, 39–39 d, 1011); > Sonstige Bezüge.
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