Rz. 71

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zuschuss-Wintergeld wird für jede in der Schlechtwetterzeit (> Rz 61) ausgefallene Arbeitsstunde in Höhe von bis zu 2,50 EUR gewährt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-KuG vermieden wird (vgl § 102 Abs 2 SGB III).

 

Rz. 72

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Voraussetzung ist die Vermeidung der Zahlung von KuG im Einzelfall, dh ein ArbN erhält das Zuschuss-Wintergeld nur, wenn bei ihm auch die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von KuG (> Rz 29 ff) erfüllt sind. Außerdem muss der ArbN versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sein (> Rz 9). ArbN mit > Geringfügige Beschäftigung erhalten deshalb kein Zuschuss-Wintergeld. Auszubildende sind idR vom Zuschuss-Wintergeld ausgeschlossen, weil für sie kein > Arbeitszeitkonto geführt wird.

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