Rz. 8

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Nach § 95 SGB III besteht ein Anspruch auf KuG für den einzelnen ArbN, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (> Rz 11 ff), die betrieblichen (> Rz 28) und die persönlichen (> Rz 29 ff) Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der > Bundesagentur für Arbeit angezeigt worden ist (> Rz 37).

 

Rz. 9

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Über diese Anspruchsvoraussetzungen hinaus ergibt sich rechtssystematisch, dass nur diejenigen ArbN Anspruch auf KuG haben, die versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind. Damit sind zB > Beamte, aber auch ArbN mit sog Minijob (> Geringfügige Beschäftigung Rz 9 aE, 82) vom KuG ausgeschlossen.

 

Rz. 10

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kein KuG erhalten grundsätzlich auch Leiharbeitnehmer (> Arbeitnehmerüberlassung), weil § 11 Abs 4 Satz 2 AÜG dem Verleiher unabdingbar das Risiko zuweist, dass der ArbN überhaupt nicht oder teilweise nicht beschäftigt werden kann.

Während der Corona-Pandemie wurde dies zeitweise geändert (> Rz 3). Danach konnten auch Leiharbeitnehmer in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 und vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 KuG beziehen. Seit dem 01.07.2023 sind Leiharbeitnehmer wieder vom KuG ausgeschlossen.

I. Erheblicher Arbeitsausfall

 

Rz. 11

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wann ein erheblicher Arbeitsausfall gegeben ist, regelt § 96 SGB III. Ein Arbeitsausfall ist danach erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen (> Rz 12) oder einem unabwendbaren Ereignis (> Rz 13) beruht, vorübergehend (> Rz 14 f) und nicht vermeidbar (> Rz 16 ff) ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) eine Mindestzahl von Personen (> Rz 24 ff) von einem Mindest-Entgeltausfall (> Rz 27) betroffen ist.

1. Wirtschaftliche Gründe

 

Rz. 12

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als wirtschaftliche Ursachen sind alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (zB Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren, Absatz- oder Kundenmangel). Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Eine betriebliche Strukturveränderung kann sowohl durch die Umstellung auf ein neues Produkt, durch Erweiterung oder Einschränkung der Fertigung, als auch durch innerbetriebliche Umorganisation, zB Automation oder > Digitalisierung, bewirkt werden.

2. Unabwendbares Ereignis

 

Rz. 13

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein unabwendbares Ereignis ist etwa gegeben, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (zB eine Schneekatastrophe oder Hochwasser) oder durch eine behördliche Maßnahme verursacht wurde, die der ArbG nicht zu vertreten hat (zB behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit einer Pandemie; > Rz 2). Kein unabwendbares Ereignis ist dagegen gegeben, wenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf entsprechende Witterungsgründe verursacht ist. Hierunter fallen vor allem Arbeitsausfälle, die in den Wintermonaten eintreten und durch normale Witterungsverhältnisse verursacht werden (siehe aber Saison-KuG und die Zusatzleistungen zu diesem; > Rz 58 ff).

3. Vorübergehender Arbeitsausfall

 

Rz. 14

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

KuG darf nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Ein vorübergehender Arbeitsausfall ist gegeben, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles (zB Art der Produktion, Rohstofflage, Rentabilität und Liquidität des Betriebes) ergibt, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls muss während der gesamten Dauer der > Kurzarbeit gegeben sein.

 

Rz. 15

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Besteht die Absicht, den Betrieb, in dem der ArbN tätig ist, nach der Kurzarbeit zu schließen, kann kein KuG gewährt werden, auch wenn der ArbN im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann (BSG vom 25.04.1991 – 11 RAr 21/89, NZA 1991, 952).

4. Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalles

 

Rz. 16

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Arbeitsausfall ist nur dann unvermeidbar, wenn > Arbeitgeber und > Betriebsrat vor der Einführung der > Kurzarbeit vergeblich versucht haben, die Kurzarbeit abzuwenden oder einzuschränken. Während des Bezuges von KuG muss der Betrieb sich laufend darum bemühen, die Kurzarbeit zu verringern oder zu beenden. Dies gilt auch dann, wenn die Kurzarbeit auf einem unabwendbaren Ereignis (> Rz 13) beruht.

 

Rz. 17

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend allgemein branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht (> Rz 18), durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann (> Rz 19) oder durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen (> Rz 20 ff) ganz oder teilweise vermieden werden kann (vgl § 96 Abs 4 Satz 2 SGB III).

 

Rz. 18

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wenn der Arbeitsausfall überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließ...

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