Rz. 73

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mehraufwands-Wintergeld wird iHv 1,00 EUR für jede in der Zeit vom 15.12. bis Ende Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an ArbN gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden (vgl § 102 Abs 3 SGB III).

 

Rz. 74

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Mehraufwands-Wintergeld dient nicht in erster Linie dazu, die Inanspruchnahme von Saison-KuG zu reduzieren, sondern ist eine Subvention an die betroffenen ArbN, um ihre besonderen Mehraufwendungen, die typischerweise während der Winterzeit entstehen, auszugleichen und sie zur Winterbauarbeit zu motivieren. Die Zahlung des Mehraufwands-Wintergeldes ist jedoch nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein Mehraufwand entstanden ist. Allerdings wird es nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt.

 

Rz. 75

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Weitere Voraussetzung ist die Beschäftigung auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz. Allerdings muss der ArbN selbst nicht tatsächlich bzw unmittelbar von Witterungseinflüssen betroffen sein, sodass zB auch Kran- oder Baggerführer zu den Anspruchsberechtigten gehören.

 

Rz. 76

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Mehraufwands-Wintergeld wird nicht aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung gezahlt, sondern ist umlagefinanziert. Die Umlage ist auch auf Arbeitsentgelte zu zahlen, die nicht sv-pflichtig sind. Deshalb können – im Gegensatz zum Zuschuss-Wintergeld (> Rz 71 f) – auch nicht versicherungspflichtige ArbN das Mehraufwands-Wintergeld erhalten.

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