Richter/Köhler/Klatt, Blick ins Sozialversicherungsrecht, DStR 2004, 236;

Marschner, Neues Saison-Kurzarbeitergeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, NWB F 27, 6221.

 

Rn. 95

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das Winterausfallgeld wurde ab 01.04.2006 abgeschafft, auf die Darstellung der alten Rechtslage wird aus Aktualitätsgründen verzichtet. Der Gesetzgeber hat daher in seiner Neufassung des § 3 Nr 2 EStG (ab VZ 2015, s Rn 70aff) das Winterausfallgeld nicht mehr genannt.

 

Rn. 95a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Stattdessen wurde ein neuer § 175a SGB III aF eingeführt, der für ArbN zwei Formen des Wintergelds vorsah:

 
Zuschuss-Wintergeld Mehraufwands-Wintergeld
§ 175a Abs 2 SGB III aF § 175a Abs 3 SGB III aF
wurde iHv maximal EUR 2,50 je ausgefallener Arbeitsstunde gewährt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird. wurde iHv EUR 1für jede in der Zeit vom 15.12. bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an ArbN gewährt, die auf einem witterungsbedingten Arbeitsplatz beschäftigt sind.
 

Rn. 95b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Leider wurde § 3 Nr 2 EStG bislang nicht redaktionell angepasst; ohne diese Korrektur wären jedoch diese neuen Formen des Wintergelds nach § 3 Nr 2 EStG aF Variante "die übrigen Leistungen nach dem SGB III" steuerfrei gewesen. GlA wohl die FinVerw, die beide Arten des (neuen) Wintergelds steuerfrei stellte (H 3.2. EStH 2010 iVm R 3.2 Abs 3 LStR 2011). Nach der Neufassung des § 3 Nr 2 Buchst a (s Rn 70aff) ist für dieses ebenfalls das Tatbestandsmerkmal "übrige Leistungen nach dem SGB III" einschlägig.

 

Rn. 95c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bezüglich des Progressionsvorbehalts war zu unterscheiden:

 
Leistung Progressionsvorbehalt? Fundstelle
Zuschuss-Wintergeld Nein1 Umkehrschluss aus § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG
Mehraufwands-Wintergeld Nein1 Umkehrschluss aus § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG

1 OFD Münster Vfg vom 15.06.2007, DB 2007, 1613

 

Rn. 95d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Beachte: Der ArbN-Anteil zur Winterbeschäftigungs-Umlage (diese finanziert das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld) war bei diesem als WK abziehbar, es bestand kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iSd § 3c Abs 1 EStG mit dem Zuschuss- und/oder Mehraufwands-Wintergeld (OFD Münster vom 15.06.2007, DB 2007, 1613).

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