Richter/Köhler/Klatt, Blick ins Sozialversicherungsrecht, DStR 2004, 236;
Marschner, Neues Saison-Kurzarbeitergeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, NWB F 27, 6221.
Rn. 95
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das Winterausfallgeld wurde ab 01.04.2006 abgeschafft, auf die Darstellung der alten Rechtslage wird aus Aktualitätsgründen verzichtet. Der Gesetzgeber hat daher in seiner Neufassung des § 3 Nr 2 EStG (ab VZ 2015, s Rn 70aff) das Winterausfallgeld nicht mehr genannt.
Rn. 95a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Stattdessen wurde ein neuer § 175a SGB III aF eingeführt, der für ArbN zwei Formen des Wintergelds vorsah:
Zuschuss-Wintergeld | Mehraufwands-Wintergeld |
---|---|
§ 175a Abs 2 SGB III aF | § 175a Abs 3 SGB III aF |
wurde iHv maximal EUR 2,50 je ausgefallener Arbeitsstunde gewährt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird. | wurde iHv EUR 1für jede in der Zeit vom 15.12. bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an ArbN gewährt, die auf einem witterungsbedingten Arbeitsplatz beschäftigt sind. |
Rn. 95b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Leider wurde § 3 Nr 2 EStG bislang nicht redaktionell angepasst; ohne diese Korrektur wären jedoch diese neuen Formen des Wintergelds nach § 3 Nr 2 EStG aF Variante "die übrigen Leistungen nach dem SGB III" steuerfrei gewesen. GlA wohl die FinVerw, die beide Arten des (neuen) Wintergelds steuerfrei stellte (H 3.2. EStH 2010 iVm R 3.2 Abs 3 LStR 2011). Nach der Neufassung des § 3 Nr 2 Buchst a (s Rn 70aff) ist für dieses ebenfalls das Tatbestandsmerkmal "übrige Leistungen nach dem SGB III" einschlägig.
Rn. 95c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Bezüglich des Progressionsvorbehalts war zu unterscheiden:
Leistung | Progressionsvorbehalt? | Fundstelle |
---|---|---|
Zuschuss-Wintergeld | Nein1 | Umkehrschluss aus § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG |
Mehraufwands-Wintergeld | Nein1 | Umkehrschluss aus § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG |
1 OFD Münster Vfg vom 15.06.2007, DB 2007, 1613
Rn. 95d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beachte: Der ArbN-Anteil zur Winterbeschäftigungs-Umlage (diese finanziert das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld) war bei diesem als WK abziehbar, es bestand kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iSd § 3c Abs 1 EStG mit dem Zuschuss- und/oder Mehraufwands-Wintergeld (OFD Münster vom 15.06.2007, DB 2007, 1613).
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