Werbungskostenabzug bei steuerfreiem Insolvenzgeld
Hintergrund: Insolvenzgeld ist steuerfrei, fällt aber unter den Progressionsvorbehalt
Insolvenzgeld, das von der Bundesagentur für Arbeit anstelle des Arbeitslohnanspruchs gezahlt wird, ist von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 2 Buchst. b EStG), unterliegt aber als steuerfreie Lohnersatzleistung dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Problem: Werbungskosten bei Bezug von Insolvenzgeld
Fraglich kann sein, ob ein Arbeitnehmer, der Insolvenzgeld bezogen hat, seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für den Zeitraum als Werbungskosten bei seinen steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann, in dem er steuerfreies Insolvenzgeld bezogen hat.
Problematisch kann dies im Hinblick auf § 3c Abs. 1 EStG sein, wonach Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.
Beispiel
A war bei einer GmbH & Co. KG beschäftigt, über deren Vermögen Ende 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Für den Zeitraum vom 1.1.2022 bis zur Insolvenzeröffnung Ende März 2022 erhielt der Steuerpflichtige nicht den ihm vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn, sondern ein von der Bundesagentur für Arbeit gezahltes Insolvenzgeld. Ab Anfang April 2022 nahm der Steuerpflichtige eine Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber auf.
In der Einkommensteuererklärung für 2022 macht A Werbungskosten von insgesamt 2.200 EUR bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, u.a. auch Aufwendungen in Höhe von 360 EUR für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in dem Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.3.2022 anhand der Entfernungspauschale (60 Fahrten à 20 Entfernungskilometer à 0,30 EUR).
Rechtsprechung des BFH zum Konkursausfallgeld
Führt ein Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den er Konkursausfallgeld erhält, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch, sind die Aufwendungen gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.
Zwischen den fraglichen Aufwendungen und dem Konkursausfallgeld besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.d. § 3c EStG (BFH, Urteil v. 23.11.2000, VI R 93/98, BStBl 2001 II S. 199).
§ 3c Abs. 1 EStG erfordert nach Auffassung des BFH einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang von Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen. Zwischen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG steuerfreiem Konkursausfallgeld und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Da der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für den fraglichen Zeitraum den von diesem geschuldeten Arbeitslohn nicht erhalten hat, führen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu vergeblichen Aufwendungen.
Dies lässt jedoch ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unberührt. § 3c EStG steht dem Abzug der fraglichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten nicht entgegen. Diese Aufwendungen wurden nicht zur Erzielung des Konkursausfallgelds getätigt. Die Fahrten dienen der Erbringung der arbeitstäglich geschuldeten Dienstleistung. Damit sind sie abziehbar.
Praxis-Tipp: BFH-Rechtsprechung ist auf Insolvenzgeld anwendbar
Die BFH-Rechtsprechung zum Konkursausfallgeld gilt entsprechend für das Insolvenzgeld, das an die Stelle des Konkursausfallgelds getreten ist (vgl. Pust, HFR 2001 S. 433 und Fuhrmann in Korn, EStG § 9 Rn. 163). A kann daher die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Monate Januar bis März 2022 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.
Diese Beurteilung ist auf andere Werbungskosten des Arbeitnehmers zu übertragen, die während der Dauer des Bezugs des Insolvenzgelds angefallen sind, wie beispielsweise der Erwerb von Arbeitsmitteln oder die AfA der bereits angeschafften Arbeitsmittel (vgl. Pust, HFR 2001 S. 433).
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
395
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
231
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
112
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
109
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
104
-
Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
26.05.2026
-
Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Verkauf von Geschäftsanteilen
26.05.2026
-
Rechtsanwaltskosten für Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
26.05.2026
-
Grundstücksübertragung mit Anrechnung auf zukünftige Zugewinnausgleichsforderung
21.05.2026
-
Alle am 21.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
21.05.2026
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
20.05.2026
-
Umqualifizierung von vermögensverwaltenden Einkünften
20.05.2026
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
18.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
18.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
18.05.2026