Insolvenzgeld

Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsentgelt nur teilweise oder gar nicht mehr erhalten, weil ihr Arbeitgeber insolvent ist, können Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Durch das Insolvenzgeld werden für einen begrenzten Zeitraum die ausstehenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers ersetzt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Inland beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn

  • über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (dem gleichgestellt ist, dass der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde oder dass bei vollständiger Einstellung der Betriebstätigkeit kein Insolvenzantrag gestellt wurde, da ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt) und
  • sie in den drei Monaten vor dem Insolvenzereignis ihr Arbeitsentgelt nicht oder nicht in voller Höhe erhalten haben.

Sowohl sozialversicherungspflichtig Beschäftigte als auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Insolvenzgeld.

Insolvenzgeldzeitraum

Insolvenzgeld wird für Arbeitsentgelt gezahlt, das für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis aussteht. Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

Höhe des Insolvenzgeldes

Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

Berechnung und Auszahlung: Insolvenzgeldbescheinigung erforderlich

Für die Berechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes muss eine Insolvenzgeldbescheinigung vorliegen. Diese fordert die Agentur für Arbeit beim Insolvenzverwalter oder - wenn ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde - beim Arbeitgeber an.

Insolvenzgeld: Beantragung

Insolvenzgeld ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Vorschuss auf Insolvenzgeld

Auf das Insolvenzgeld kann ein Vorschuss geleistet werden. Dazu müssen das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers beendet und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt sein.

Stellt die Agentur für Arbeit bei der endgültigen Bewilligung fest, dass Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, hat der Arbeitnehmer diese zurück zu zahlen.

Anrechnung auf andere Sozialleistungen

Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Krankengeld, die für denselben Zeitraum gewährt werden, werden auf das Insolvenzgeld angerechnet. Demnach zahlt die Agentur für Arbeit nur die Differenz zwischen der Sozialleistung und dem Nettoarbeitsentgelt.

Insolvenzgeld: Steuerliche Behandlung

Der Bezug von Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt und ist daher bei der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Insolvenzgeld an Dritte

Hat der Arbeitnehmer Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen (z. B. Pfändung oder Abtretung), steht diesem das Insolvenzgeld zu. Dritte können das Insolvenzgeld auch anstelle des Arbeitnehmers beantragen. Die Auszahlung erfolgt in diesen Fällen nicht an den Arbeitnehmer, sondern an den Gläubiger.

Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

Neben dem Insolvenzgeld zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) auch die für den Insolvenzgeldzeitraum rückständigen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung.

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