Rz. 66

Bis zum 31.12.2003 galt noch die Regelung, dass das Insolvenzgeld in Höhe des jeweiligen Bruttolohns beansprucht werden konnte. Am 1.1.2004 wurde § 185 Abs. 1 SGB III a.F. jedoch dahingehend geändert, dass die Höhe des Insolvenzgeldes begrenzt ist, nämlich auf einen Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, also für die alten Bundesländer auf maximal 7.300 EUR brutto monatlich und für die neuen Bundesländer auf maximal 7.100 EUR brutto monatlich (für 2023).

 

Rz. 67

Das bedeutet nicht, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten eingeschränkt werden sollte, sodass nur noch Arbeitnehmer anspruchsberechtigt wären, deren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, und die somit sozialversicherungspflichtig sind, sondern lediglich die Einführung einer summenmäßigen Kappungsgrenze für alle Anspruchsberechtigten.

 

Rz. 68

Einkommensbestandteile, die darüber liegen, sind nicht insolvenzgeldfähig. Soweit zu befürchten ist, dass dann das mittlere Management nicht mehr zur Verfügung steht, weil die betroffenen Mitarbeiter sich vorzeitig wegbewerben werden, noch bevor eine Sanierung überhaupt begonnen hat, müsste die Differenz zum tatsächlich geschuldeten Bruttolohn ggf. aus der Masse gezahlt werden, vorausgesetzt, der vorläufige Verwalter lässt sich entsprechend ermächtigen. Dadurch würden die Mittel für die Sanierung weiter geschmälert, was aber, im Interesse der Betriebsfortführung unter Umständen in Kauf genommen werden muss.

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